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Verfahrensrecht

OGH: Zulässigkeit des Revisionsrekurses iZm gerichtlicher Bestimmung der Vorstandsvergütung gem § 19 PSG – Entscheidung über den Kostenpunkt iSd § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG?

In Fällen, in denen ausschließlich die Bestimmung bzw Überprüfung der Entlohnung des Stiftungsvorstands den Verfahrensgegenstand bildet, liegt eine unanfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt isd § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG vor

31. 12. 2012
Gesetze: § 62 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Zulässigkeit des Revisionsrekurses, Entscheidung über den Kostenpunkt, Privatstiftung, Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstands, gerichtliche Bestimmung

GZ 6 Ob 149/12y, 13.09.2012

OGH: Nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig; gleiches gilt nach § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG für Entscheidungen über Gebühren.

Eine Entscheidung über den Kostenpunkt ist nach stRsp jede Entscheidung, die in irgendeiner Form über Kosten abspricht, nämlich deren Bemessung sowie ob, von wem, an wen, in welcher Höhe, allenfalls aus welchen Mitteln Kosten zu ersetzen sind.

Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts liegt eine Entscheidung im Kostenpunkt iSd § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG vor. Nach völlig einhelliger Auffassung betreffen den Kostenpunkt etwa alle Entscheidungen über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz; gleiches gilt etwa für die Bestimmung der Kosten des Insolvenzverwalters und der Gläubigerschutzverbände im Insolvenzverfahren (vgl § 125 Abs 2, § 127 Abs 2 IO).

Aus § 27 Abs 2 AktG, der den Revisionsrekurs bei der Bestimmung der Gebühren des Gründungsprüfers der AG ausschließt, darf kein Umkehrschluss gezogen werden. Diese Bestimmung wiederholt vielmehr lediglich den allgemeinen Grundsatz, der nunmehr in § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG statuiert ist. Aus diesem Grund ist auch nicht aussagekräftig, dass § 11 Abs 4 PSG für die Vergütung des Gründungsprüfers auf § 27 Abs 2 letzter Halbsatz AktG verweist.

Die vom Rekursgericht angesprochene Akzessorietät der Kostenforderung betrifft lediglich einen Teilbereich des Begriffs „Kosten“ in § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG, nämlich die Verfahrenskosten. § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist aber ebenso wie die entsprechende Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO wesentlich weiter, sind doch auch die Kosten bzw Gebühren eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters nicht zu einem Hauptanspruch akzessorisch, sondern bilden idR den alleinigen Entscheidungsgegenstand.

Auch der Verweis des Rekursgerichts auf die Kommentierung Zechners (in Fasching/Konecny2 § 528 ZPO Rz 165) ist nicht stichhältig: An dieser Stelle behandelt Zechner die Entscheidung über den Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers (unter Berufung auf Fasching1 IV 463 und EvBl 1955/92). Der Testamentsvollstrecker werde nicht vom Gericht bestellt, entbehre eines Gebührenanspruchs, könne eine allfällige Forderung lediglich auf die „rechtsgeschäftliche Bestellung durch den Erblasser stützen“ und müsse sie im Zivilprozess geltend machen (EvBl 1955/92). Diese Ansicht sei zutreffend, beziehe sich doch dieser erörterte Vergütungsanspruch nicht auf Verfahrenskosten, sondern auf einen privatrechtlichen Anspruch.

Abgesehen davon, dass sich § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG nicht nur auf Verfahrenskosten im engeren Sinn bezieht, ist aus diesen Ausführungen für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts abzuleiten, weil die Vorstandsmitglieder hier vom Gericht bestellt wurden und - unabhängig von der gerichtlichen Bestellung - mangels gegenteiliger Regelung in der Stiftungsurkunde die Bestimmung der Gebühren durch das Gericht zu erfolgen hat. Insoweit ist ein Unterschied zu der Bestimmung der Kosten eines Kurators, Vormunds, Sachwalters, Insolvenzverwalters usw nicht zu sehen.

Auch aus den Entscheidungen 6 Ob 73/99z und 6 Ob 155/06x kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Die Entscheidung 6 Ob 73/99z betraf einen Antrag auf Abberufung des Stiftungsvorstands, der ua darauf gestützt war, dass der Vorstand sich rechtswidrig Gebühren zugewiesen hätte. Damit bildete in diesem Fall die Frage der Höhe der Entlohnung des Vorstands nur eine Vorfrage. In der Entscheidung 6 Ob 155/06x ging es um die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zwischen der Privatstiftung und einem Vorstandsmitglied, nämlich um die Genehmigung der Vertretung. Auch dort bildeten die Höhe der Entlohnung und die Bestimmtheitserfordernisse für eine diesbezügliche Regelung nur Vorfragen der Entscheidung. Aus den genannten Entscheidungen kann daher nicht abgeleitet werden, dass der Zugang zum OGH auch in Fällen offen stünde, in denen ausschließlich die Bestimmung bzw Überprüfung der Entlohnung des Stiftungsvorstands den Verfahrensgegenstand bildet.

An der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Rekursgericht den Rekurs zurückgewiesen, über das Rechtsschutzbegehren der Revisionsrekurswerberin also nicht meritorisch entschieden hat. Der Ausschluss des Revisionsrekurses in § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG betrifft nämlich nicht nur meritorische Entscheidungen, sondern erstreckt sich auf alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird.

Damit erweist sich der Revisionsrekurs aber als absolut unzulässig.

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