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Verfahrensrecht

OGH: Zur Zuständigkeit bei Klagenkonkurrenz

Maßgebliche Voraussetzung ist, dass über einen einheitlichen Sachverhalt zu entscheiden ist, in Ansehung dessen verschiedene Rechtsgründe das nach dem Urteilsbegehren angestrebte Ergebnis tragen könnten

31. 12. 2012
Gesetze: § 226 ZPO, § 1 JN, § 41 JN, § 227 ZPO
Schlagworte: Klagenkonkurrenz, Zuständigkeit, kumulierte Klagenhäufung

GZ 4 Ob 154/12v, 18.10.2012

OGH: Nach stRsp des OGH ist dann, wenn ein und derselbe Tatbestand verschiedenen Gesetzesnormen unterstellt werden kann, das angerufene Gericht zuständig, wenn es die Zuständigkeit auch nur hinsichtlich einer der anzuwendenden konkurrierenden Normen besitzt. Maßgebliche Voraussetzung ist insofern, dass über einen einheitlichen Sachverhalt zu entscheiden ist, in Ansehung dessen verschiedene Rechtsgründe das nach dem Urteilsbegehren angestrebte Ergebnis tragen könnten.

Hier machen die Klägerinnen indes unterschiedliche Klagegründe - also unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen - geltend, wobei jeder dieser Klagegründe für sich dem Urteilsbegehren insgesamt zum Erfolg verhelfen können soll.

Einerseits resultiert der Schaden nach dem Vorbringen aus der Verletzung besonderer Schutzgesetze und allgemeiner Rechtspflichten infolge unzulässiger Marktmanipulation und Verwendung großer Teile der Anlegergelder entgegen den öffentlichen Ankündigungen der Beklagten nicht für Investitionen in Immobilien; andererseits sei auch die besondere Schadenersatzhaftung der Beklagten nach dem UWG dadurch eröffnet, dass sie bei den Anlegern arglistig einen irreführenden Eindruck über wesentliche Eigenschaften der Anlage hervorgerufen hätten, der für den Ankauf kausal gewesen sei. Weiters hafteten die Beklagten für ihren Emissionsprospekt nach § 4 Abs 3 KMG, wonach Werbeaussagen nicht unrichtig oder irreführend sein dürften, sowie für die wissentliche Verbreitung unrichtiger und irreführender Informationen auch nach § 1300 zweiter Fall ABGB.

Damit liegt aber kein einheitlicher Sachverhalt iSd referierten Rsp vor, sondern die Klägerinnen bringen unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen zu verschiedenen Rechtsgründen vor, die zum Zuspruch des Urteilsbegehrens führen sollen. Die Klägerinnen machen damit in einer einzigen Klage mehrere Ansprüche geltend, die alle auf ein und dasselbe Ziel gerichtet sind und damit im Verhältnis der Erfüllungskonkurrenz stehen: Die Erfüllung des einen Anspruchs bringt auch die anderen zum Erlöschen (Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts8 Rn 393: Anspruchs- oder Realkonkurrenz; auch „kumulierte Klagenhäufung“, RIS-Justiz RS0037814).

Gem § 227 Abs 1 ZPO können mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten, auch wenn sie nicht zusammenzurechnen sind, in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche Ansprüche 1. das Prozessgericht zuständig und 2. dieselbe Art des Verfahrens zulässig ist.

Im Fall einer bloß wegen Verschiedenheit der vorgesehenen Verfahrensart unzulässigen Verbindung mehrerer Ansprüche in einer Klage hat das Prozessgericht erster Instanz von Amts wegen das Verfahren über das in einem besonderen Verfahren zu verhandelnde Begehren vom Verfahren über das restliche Begehren zu trennen und die getrennten Verfahren - mit allen geschäftsverteilungsmäßigen, geschäftsordnungsmäßigen und gebührenrechtlichen Folgen - so weiterzuführen, als wären mehrere Klagen angebracht worden.

Hier steht nicht die Verschiedenheit der vorgesehenen Verfahrensart, sondern die Zuständigkeitsordnung in Widerspruch zu einer einheitlichen Behandlung aller in der Klage kumuliert geltend gemachten Ansprüche: In die Wertzuständigkeit des angerufenen BG für Handelssachen Wien fallende Ansprüche konkurrieren mit Ansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs, die gem § 51 Abs 2 Z 10 JN in die Eigenzuständigkeit des HG Wien fallen. Damit fehlt die in § 227 Abs 1 Z 1 ZPO geforderte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verbindung der unterschiedlichen Ansprüche in einer Klage.

Ist die Anspruchshäufung in einer einzigen Klage wegen Unzuständigkeit unzulässig, das angerufene Gericht aber mindestens für einen der in einer Klage verbundenen Ansprüche zuständig, hat bei der Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen eine Teilzurückweisung hinsichtlich jener Ansprüche zu erfolgen, die nicht in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fallen. Dies gilt ganz allgemein, mangels Ausnahmeregelung daher auch für Ansprüche, die zueinander im Verhältnis der Erfüllungskonkurrenz stehen.

Die klagszurückweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen daher nur insoweit der Rechtslage, als sie die Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs betreffen; in Ansehung der auf andere Rechtsgründe gestützten Ansprüche ist die mit Unzuständigkeit begründete Zurückweisung aufzuheben. Dem Revisionsrekurs kann deshalb nur teilweise Erfolg beschieden sein.

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