Ob eine Rücknahmeerklärung des Arbeitgebers vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab
GZ 9 ObA 124/11t, 29.05.2012
OGH: Eine Entlassung kann - sobald sie dem anderen Teil zugegangen und damit wirksam geworden ist - nur sofort oder mit Zustimmung des Erklärungsempfängers zurückgenommen werden. Ob eine Rücknahmeerklärung des Arbeitgebers vorliegt, hängt - wie die Auslegung aller rechtsgeschäftlicher Erklärungen - von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, denen regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt, sofern keine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt. Eine solche liegt hier nicht vor.
Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen wurde der Klägerin weder zugesagt, dass die Entlassung für den Fall, dass die Klägerin in ihrem Besitz befindliche Gegenstände übergebe, zurückgenommen werde, noch wurde der Klägerin eine Wiedereinstellung in Aussicht gestellt. Die bloße Erklärung, dass man bei Rückgabe der Unterlagen „weiter reden könne“, belegt zufolge vertretbarer Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zwingend die Rücknahme der Entlassung, zumal zwischen den Parteien auch noch einige Geldfragen offen waren, über die man hätte weiter reden können. Die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage, ob die Entlassung „nicht ernst“ zurückgenommen wurde und welche Konsequenzen dies habe, stellt sich hier nicht, weil das Berufungsgericht von keiner Zurücknahme der Entlassung ausging.