Im Regelfall genügt die unter Bedachtnahme auf das Wohl der Privatstiftung vorzunehmende amtswegige Prüfung der Belohnungsansprüche durch das Gericht
GZ 6 Ob 149/12y, 13.09.2012
OGH: Bei der gerichtlichen Bestimmung der Vergütung des Stiftungsvorstands ist ebenso wie bei der Bestimmung der Kosten eines Kurators die Bestellung eines Kollisionskurators zur Wahrnehmung der Interessen der Privatstiftung nicht erforderlich; vielmehr genügt im Regelfall die unter Bedachtnahme auf das Wohl der Privatstiftung vorzunehmende amtswegige Prüfung der Belohnungsansprüche durch das Gericht, kann dem Gesetzgeber doch nicht unterstellt werden, er hätte bei der Einführung der gerichtlichen Bestimmung der Vorstandsvergütung in § 19 PSG die Bestellung eines Kollisionskurators für erforderlich gehalten, ohne dies im Gesetzeswortlaut oder in den Gesetzesmaterialien auch nur andeutungsweise zum Ausdruck zu bringen.