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Zivilrecht

OGH: Kündigung einer Grunddienstbarkeit wegen Vertrauensverlust

Grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Pflichtverletzungen durch den Servitutsberechtigten können eine Vertragsauflösung aus wichtigem Grund stützen

31. 12. 2012
Gesetze: §§ 472 ff ABGB, § 918 ABGB
Schlagworte: Dienstbarkeit, Dauerschuldverhältnis, Pflichtverletzung, Kündigung, Auflösung, wichtiger Grund

GZ 4 Ob 106/12k, 18.9.2012

Dem Beklagten wurde in der Räumungsklage vorgeworfen, er habe seine Pflichten aus der Servitutsberechtigung für seine Skiliftanlage zumindest grob fahrlässig verletzt. Der OGH befasste sich daraufhin mit den Voraussetzungen für die Auflösung eines Servitutsvertrages aus wichtigem Grund.

OGH: Die Grundsätze für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen gelten nach der Rsp auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte. Ihre Auflösung kann aber wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur „äußerstes Notventil“ sein.

Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muss, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens des Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. Als solcher Grund ist nicht jeder objektive Verstoß gegen die Vertragspflichten, sondern bloß ein rechtswidriges Verhalten wider besseren Wissens oder ein solches anzusehen, bei welchem dem Vertragspartner grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, zu dem er sich also nicht etwa aus vertretbaren Gründen für berechtigt halten durfte. Dabei kommt den Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu.

Die eigenmächtige Erweiterung einer vertraglich eingeräumten Dienstbarkeit mit bedingtem Vorsatz (im Berufungsurteil wird der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten mit den Worten zitiert: „Wir haben auf eine Klage gewartet, die aber nicht gekommen ist“) ist keinesfalls unerheblich, sondern im Rahmen einer gebotenen Gesamtschau aller geltend gemachten Auflösungsgründe zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtschau ist auch das Verhalten von Organen der Beklagten iZm der Beendigung des Vertragsverhältnisses betreffend den Schlepplift zu berücksichtigen, soweit es der Kläger als Mitursache für die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Streitteilen geltend gemacht hat.

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