Aus der Unterlassung, in einem eisenbahnrechtlichen Bewilligungsverfahren Einwendungen gegen eine Anlagenänderung zu erheben, kann nicht auf eine konkludente Zustimmung zu einer Erweiterung einer Grunddienstbarkeit geschlossen werden
GZ 4 Ob 106/12k, 18.9.2012
Der Beklagte hatte seit 1964 eine Grunddienstbarkeit für eine Skiliftanlage. Im eisenbahnrechtlichen Bewilligungsverfahren wurde eine Änderung der Skiliftanlage verhandelt. Dabei sollte die Bergstation umgebaut werden. In der späteren Räumungsklage wandte der Beklagte ein, der Kläger habe einer Erweiterung der Grunddienstbarkeit dadurch zugestimmt, dass er im Bewilligungsverfahren keine Einwendungen erhoben habe.
OGH: Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe in Ansehung von Lifthäuschen und Ausstiegsstelle im Rahmen des Umbaus zum Doppelsessellift konkludent einer Erweiterung des Umfangs der bereits zuvor bestehenden Dienstbarkeit zugestimmt, ist unzutreffend.
Zwar ist grundsätzlich ein stillschweigender Erwerb einer Dienstbarkeit bei Errichtung einer kostspieligen Anlage und gleichzeitiger Duldung durch den Eigentümer möglich. Für die Beurteilung der Duldung ist aber auf das Verhalten des Eigentümers abzustellen. Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrag kommt nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen.
Eine Erweiterung von Rechten kann nur vermutet werden, wenn das Verhalten der Beteiligten bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lässt. Die Prüfung dieser Frage ist unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmen. Die Erweiterung eines Gebrauchsrechts kann somit nur dann vermutet werden, wenn die Erweiterung vom Eigentümer jahrelang widerspruchslos hingenommen wurde, dieser aber nach dem Verhalten des Gebrauchsberechtigten annehmen musste, dass er tatsächlich mit der erweiterten Benützung ein Recht in Anspruch nimmt.
Hier hat sich die Rechtsvorgängerin des Klägers im eisenbahnrechtlichen Bewilligungsverfahren ausdrücklich gegen Baumaßnahmen auf ihrem Grund ausgesprochen. Nachdem dort festgehalten wurde, dass sich die Stationsbereiche im Eigentum der Beklagten befänden, und die Beklagte im Zuge des Baugeschehens nicht wegen einer Rechteeinräumung an die Rechtsvorgängerin des Klägers herantrat, musste diese nicht damit rechnen, dass dennoch auf ihrem Grund gebaut werde. Schließlich waren den Parteien die genauen Grundstücksgrenzen bei Baubeginn nicht bekannt; diese wurden erst kurz vor Klagseinbringung genau bestimmt. Schon diese Umstände schließen eine schlüssige Zustimmung durch den Kläger aus, der den Umfang der zu erwartenden Beeinträchtigung seines Grundstücks ebenso wenig kannte wie die Beklagte.
Allein aus der unterlassenen Klagseinbringung (der Kläger wurde von der Behörde auf den Zivilrechtsweg verwiesen) kann nicht der Schluss gezogen werden, der Kläger sei mit der Bauführung einverstanden gewesen.