Home

Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob nach dem Wortlaut des § 37 Abs 10 UVG idF FamRÄG 2009 die Bestimmung des § 19 Abs 3 UVG nF nur auf Verfahren anzuwenden ist, in denen der (Erst-)Antrag auf Vorschussgewährung - und nicht auf Weitergewährung - nach dem 31. 12. 2009 eingelangt ist

Die neue Rechtslage ist jedenfalls dann anzuwenden, wenn im Anschluss an den früheren (einleitenden) Unterhaltsvorschussantrag nunmehr nach dem 31. 12. 2009 ein Antrag auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschuss aufgrund (des § 4 Z 4 UVG oder) einer einstweiligen Verfügung eingelangt ist

31. 12. 2012
Gesetze: § 19 UVG, § 37 UVG, § 140 ABGB, § 4 Z 4 UVG, § 382a EO
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Änderung der Vorschüsse, einleitender Antrag, Antrag auf Weitergewährung

GZ 10 Ob 29/12f, 23.10.2012

Der Revisionsrekurswerber macht geltend, dass die Übergangsbestimmung des § 37 Abs 10 UVG auf das Einlangen des Antrags auf „Vorschussgewährung“ und nicht auf das Einlangen eines Antrags auf „Weitergewährung“ von Vorschüssen abstelle.

OGH: Nach § 19 Abs 2 UVG hat das Gericht, wenn der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, von Amts wegen oder auf Antrag die Vorschüsse bis zum Ende des im zuletzt gefassten Beschluss über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums zu erhöhen; die Erhöhung ist mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten, mit diesem anzuordnen. Nach § 19 Abs 3 UVG igF gilt auch als Änderung der Vorschüsse iSd Absätze 1 und 2, wenn die Vorschüsse zunächst aufgrund des § 4 Z 4 UVG oder einer einstweiligen Verfügung gewährt werden und danach der Unterhaltsbeitrag (endgültig) festgesetzt wird.

Die Übergangsregelung des § 37 Abs 2 UVG normiert, dass die §§ 3 Z 2, 8, 10a, 12, 18 Abs 1, 24 und 27 Abs 1 idF des FamRÄG 2009 auf Verfahren nach dem UVG anzuwenden sind, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. 12. 2009 bei Gericht eingelangt ist oder die nach dem 31. 12. 2009 von Amts wegen eingeleitet worden sind. Nach § 37 Abs 10 UVG ist § 19 Abs 3 idF des FamRÄG 2009 auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Vorschussgewährung aufgrund des § 4 Z 4 oder einer einstweiligen Verfügung nach dem 31. 12. 2009 bei Gericht eingelangt ist.

Wie § 37 Abs 10 UVG zeigt, handelt es sich bei der Einführung des § 19 Abs 3 UVG also nicht um eine authentische Interpretation des Gesetzgebers; vielmehr ist die Neuregelung erst auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Vorschussgewährung aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach dem 31. 12. 2009 bei Gericht eingelangt ist.

Nach der eindeutig deklarierten Absicht (einer Verbesserung der Unterhaltsbevorschussung) verfolgte der Gesetzgeber bei der Einführung der Bestimmung des § 19 Abs 3 UVG idF FamRÄG 2009 zwei Ziele: Zum einen sollte die hRsp korrigiert werden, wonach im Fall einer Vorschussgewährung aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO die endgültige Titelfestsetzung keinen Grund für eine Vorschusserhöhung darstellte. Zum anderen sollte mit § 19 Abs 3 UVG die Absicherung der Kinder für die Dauer der Titelverfahren verbessert und damit das gesetzgeberische Ziel des FamRÄG 2009, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Vorschussleistungen zu gewähren, erreicht werden, und zwar gegebenenfalls durch Ermöglichung einer Nachzahlung der Differenz zwischen dem vorläufigen und dem „endgültig“ festgesetzten Unterhalt, um den „Ausfall“ von Unterhaltsleistungen ex post auszugleichen.

Wie bereits zu 10 Ob 104/11h festgehalten wurde, nimmt der Gesetzgeber, um das Ziel des Gleichlaufs zwischen Unterhaltserhöhung und Vorschusserhöhung und der Auszahlungskontinuität der Vorschussleistungen zu erreichen, nunmehr bewusst eine Begünstigung von Vorschüssen in Kauf, die auf der Grundlage einer Vorschussgewährung nach § 4 Z 4 UVG in verhältnismäßig einfacher Weise erlangt und erhöht werden können, wobei mit der Anpassung der Vorschüsse nach § 4 Z 4 UVG nicht nur eine betragsmäßige Änderung, sondern auch eine Änderung des Vorschussgrundes verbunden ist. Auch in diesem Fall des § 19 Abs 3 UVG ändert sich mit der Anpassung der Höhe an den Titel die Gewährungsdauer nicht.

Dieses klare Ziel der Neuregelung muss auch für Weitergewährungsanträge nach dem 31. 12. 2009 gelten. Es steht mit dem Wortlaut des Gesetzes auch in Einklang.

Zunächst muss dabei berücksichtigt werden, dass § 19 Abs 2 UVG undifferenziert „den zuletzt gefassten Beschluss über die Gewährung oder Weitergewährung“ anspricht. Davon ausgehend kann - schon angesichts der dargelegten Zielsetzung der Novelle - dem neuen § 19 Abs 3 UVG (auch wenn die Übergangsbestimmung des § 37 Abs 10 UVG lediglich den „Antrag auf Vorschussgewährung“ nennt) nicht unterstellt werden, dass hier nur auf den ursprünglichen Vorschussgewährungsantrag abzustellen sei und ein Antrag auf Weitergewährung davon nicht erfasst wäre. So hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 10 Ob 71/10d ausgesprochen, dass nicht nur der Antrag auf Gewährung sondern auch jener auf Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse als „verfahrenseinleitender Antrag“ iSd § 37 Abs 2 UVG anzusehen ist.

Die Übergangsbestimmung des § 37 Abs 10 UVG stellt aber - anders als § 37 Abs 2 UVG - ohnehin nicht auf das Einlangen des „verfahrenseinleitenden Antrags oder auf das Datum der amtswegigen Verfahrenseinleitung“ ab, sondern ganz allgemein auf einen „Antrag auf Vorschussgewährung“. Auch deshalb ist die neue Rechtslage jedenfalls dann anzuwenden, wenn - wie hier - im Anschluss an den früheren (einleitenden) Unterhaltsvorschussantrag nunmehr nach dem 31. 12. 2009 ein Antrag auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschuss aufgrund (des § 4 Z 4 UVG oder) einer einstweiligen Verfügung eingelangt ist.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at