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Zivilrecht

OGH: Wiederherstellungsklausel in Versicherungsverträgen

Die „strenge“ Wiederherstellungsklausel lässt den Anspruch durch den Versicherungsfall zunächst nur in Höhe des Zeitwerts entstehen; der Restanspruch auf die „Neuwertspanne“ entsteht erst dadurch, dass die Wiederherstellung durchgeführt oder (fristgerecht) gesichert ist

31. 12. 2012
Gesetze: § 97 VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Wiederherstellungsklausel

GZ 7 Ob 88/12k, 28.06.2012

OGH: Nach Art 6 der hier anzuwendenden BEFLS erwirbt der Versicherungsnehmer „den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teils der Entschädigung nur insoweit, als deren Verwendung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen innerhalb dreier Jahre nach dem Schadenfall sichergestellt ist“. Dabei handelt es sich um eine strenge Wiederherstellungsklausel, die nach stRtsp weder eine Wiederherstellungspflicht noch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers begründet, sondern iSe Risikoabgrenzung oder Risikobegrenzung an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals insofern Rechtsfolgen knüpft, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung der zerstörten oder gestohlenen Gegenstände verwendet wird. Durch die Wiederherstellungsklausel wird mittelbarer Zwang auf den Versicherungsnehmer ausgeübt, weil die Fälligkeit dieser Differenz bis zur Sicherung der Wiederherstellung aufgeschoben ist. Die „strenge“ Wiederherstellungsklausel lässt den Anspruch durch den Versicherungsfall zunächst nur in Höhe des Zeitwerts entstehen; der Restanspruch auf die „Neuwertspanne“ entsteht erst dadurch, dass die Wiederherstellung durchgeführt oder (fristgerecht) gesichert ist.

Entgegen dieser bereits zu 7 Ob 18/10p im Einzelnen wiedergegebenen stRsp macht der Kläger im vorliegenden Fall aber gar nicht geltend, dass die Wiederherstellung fristgemäß erfolgt oder gesichert gewesen sei. Schon mangels eines fälligen Anspruchs auf die „Neuwertspanne“ fehlt den Ausführungen (das „herbeigeführte Unmöglichwerden der Wiedererrichtung“ sei ausschließlich der Beklagten anzulasten; diese sei nämlich nicht bereit gewesen, eine Wiederaufbauentschädigung anzubieten) daher die Grundlage:

Kommt es doch - angesichts des Unterbleibens der Wiederherstellung innerhalb der Dreijahresfrist - für das Entstehen des Anspruchs auf Neuwertspanne auf die rechtzeitige Sicherstellung der Wiederherstellung an. Dazu fehlt aber jedes Vorbringen des Klägers, der insoweit nur ganz allgemein vortrug, er habe angeblich „alles unternommen“, um den Wiederaufbau durchzuführen, und selbst davon ausging, die Wiederherstellungspflichten wären bei der Veräußerung der Liegenschaft auf den Käufer zu überbinden gewesen. Er zielte also - wie zu 7 Ob 18/10p näher begründet wurde - allein auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Beklagten ab, deren Prüfung dem zweiten Rechtsgang vorbehalten war.

Von diesen Grundsätzen wich jedoch das Berufungsgericht ab, weil es den Standpunkt vertrat, dem Kläger stehe der Differenzbetrag zwischen der von der Beklagten geleisteten Entschädigungszahlung aus dem Versicherungsvertrag und der „bedingungsgemäß zu leisten gewesenen“ (?) Neuwertentschädigung aus dem Titel des Schadenersatzes zu: Ist doch eine Fälligkeit der Geldleistung des Versicherers (iSd § 11 Abs 1 VersVG) hinsichtlich der Neuwertentschädigung - wie 7 Ob 18/10p zu entnehmen ist - nicht eingetreten, sodass auch eine diesbezügliche Verpflichtung zum Ersatz eines Verzögerungsschadens nicht in Frage kommt. Die dazu erstatteten Ausführungen und der Hinweis der Berufungsentscheidung auf die Ersatzpflicht des Versicherers für den im Entgang des Versicherungsschutzes liegenden Schaden im Fall einer Aufklärungspflichtverletzung gehen daher ins Leere.

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