Die Bezahlung für die außergeschäftliche Erbringung von Arbeitsleistungen in Erwartung einer späteren Beauftragung bzw Anstellung ist nicht auf culpa in contrahendo und nicht auf eine condictio causa finita (§ 1435 ABGB), sondern auf eine Analogie des Entlohnungsanspruchs nach § 1152 ABGB zu stützen
GZ 7 Ob 236/11y, 21.12.2011
Der Kläger arbeitete sich in seiner Freizeit in der Zimmerei der Beklagten ein. Er hatte eine Funktion als Verkaufs- und Marketingleiter in Aussicht. Dazu kam es jedoch nicht, weil die Tochter des Geschäftsführers der Beklagten aus dem Ausland zurückkehrte und die vom Kläger angestrebte Position einnahm. Der Kläger begehrte von der Beklagten 6.000 EUR sA für die von ihm erbrachten Leistungen. Die Beklagte wandte ein, die Leistungen des Klägers wären für sie weder notwendig noch nützlich gewesen. Der Kläger habe seine Leistungen lediglich in Erwartung und Vorbereitung einer späteren Beauftragung erbracht.
OGH: Eine Haftung der Beklagten aus culpa in contrahendo scheidet aus, weil der Kläger keinen Vertrauensschaden, sondern den dem Erfüllungsinteresse zuzuordnenden Ersatz für erbrachte eigene Arbeitsleistungen geltend macht.
Die Kondiktion wegen Zweckverfehlung greift in Analogie zu § 1435 ABGB dann ein, wenn die Umstände, die nach dem Sinn und Zweck des Geschäfts die Grundlage der Leistung waren, weggefallen sind. Erschöpfen sich die Zuwendungen in reinen Dienstleistungen, so stützt sich die Rsp bei diesen zweckverfehlenden Arbeitsleistungen grundsätzlich nicht auf § 1435 ABGB, sondern wendet auf diese § 1152 ABGB analog an. Es ist anerkannt, dass derjenige, der eine Leistung, die in der Natur nicht mehr zurückgenommen werden kann, va eine Arbeitsleistung, in Anspruch nimmt, diese auf Grund des in § 1152 ABGB zum Ausdruck kommenden Prinzips angemessen zu entlohnen hat, außer er braucht nicht damit zu rechnen, dass er sie besonders zu vergüten hat. Für den Bereich der außergeschäftlichen Erbringung von Arbeitsleistungen ist es daher entscheidend, ob der Empfänger die Leistungen bewusst entgegengenommen hat. Es liegt dann andererseits beim Empfänger, die Unentgeltlichkeit der Leistungen zu beweisen, was hier der Beklagten nicht gelungen ist. Für das Entstehen eines Kondiktionsanspruchs iSd § 1435 iVm § 1152 ABGB ist aber jedenfalls notwendig, dass der Leistungsempfänger sich darüber im Klaren war oder bei Berücksichtigung der gesamten Umstände hätte im Klaren sein müssen, dass die Arbeitsleistungen in Erwartung einer späteren Zuwendung erfolgten. Sofern den Leistenden - wie hier den Kläger - kein Verschulden an der Zweckverfehlung trifft, ist sein Anspruch vom verschafften Nutzen unabhängig