Dem geschädigten Anleger kommt die Behauptungs- und Beweislast für die Wahl und die Entwicklung der hypothetischen Alternativanlage zu
GZ 1 Ob 51/12z, 11.10.2012
OGH: In der Klage wird dargestellt, wann welcher Kläger wie viele Zertifikate zu welchem Kurs erworben hat, und dass die erworbenen Finanzprodukte von ihnen noch gehalten werden. Für einen solchen Fall ist der Anspruch des Anlegers auf Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) in der Form anerkannt, dass ihm Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere der zu deren Erwerb gezahlte Kaufpreis abzüglich erhaltener Zinsen bzw Dividenden zurückzuzahlen ist. Die Zweitbeklagte vermisst in diesem Zusammenhang ein Vorbringen der Kläger zur hypothetischen Alternativveranlagung sowie zum daraus resultierenden hypothetischen Vermögensstand und spricht damit die in LuRsp favorisierte Gesamtbetrachtung an, nach der der geschädigte Anleger nicht nur im Hinblick auf die verfehlte Anlageentscheidung, sondern insgesamt so zu stellen ist, als hätte er an der Stelle der unerwünschten Anlage die richtige, also die gewünschte erworben.
Die Frage, wen iZm der hypothetischen Alternativanlage die Behauptungs- und Beweislast trifft, wird in LuRsp nicht einheitlich beantwortet. Nach der jüngeren Rsp des OGH, auf die sich die Zweitbeklagte stützt, kommt dem geschädigten Anleger die Behauptungs- und Beweislast für die Wahl und die Entwicklung der hypothetischen Alternativanlage zu. Zuletzt hat das Höchstgericht diese Rsp in der Entscheidung 4 Ob 67/12z unter ausführlicher Darstellung des Diskussionsstandes in der Lehre und der Entwicklung in der Rsp aufrechterhalten.