Behauptet der Bf, auf seinem Grundstück sei Abfall von Unbekannten illegal abgelagert worden, so muss sich die Behörde mit diesem Vorbringen auseinandersetzen; jedenfalls konnte sie diesbezüglich ohne weitere Ermittlungen ihren Bescheid nicht auf § 73 Abs 1 AWG stützen; vielmehr wäre zu prüfen gewesen, ob dem Bf nicht allenfalls eine Liegenschaftseigentümerhaftung nach § 74 Abs 1 und 2 AWG trifft
GZ 2009/07/0123, 24.05.2012
VwGH: Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs 1 AWG ist, dass die in Rede stehenden Materialien Abfälle iSd § 2 Abs 1 AWG sind.
Der Bf behauptete schon in der Berufung, dass auf seinem Grst. Nr. 1008 "3 LKW Fuhren Baurestmassen" von Unbekannten "illegal abgelagert" worden seien. Angesichts der Tatsache, dass dem Bf im erstinstanzlichen Verfahren, wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, kein Parteiengehör gewährt wurde, hätte sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen auseinandersetzen müssen. Jedenfalls konnte sie diesbezüglich ohne weitere Ermittlungen ihren Bescheid nicht auf § 73 Abs 1 AWG stützen. Vielmehr wäre zu prüfen gewesen, ob dem Bf nicht allenfalls eine Liegenschaftseigentümerhaftung nach § 74 Abs 1 und 2 AWG trifft.