Von einer Entledigung iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden.
GZ 2009/07/0123, 24.05.2012
VwGH: Die belangte Behörde meint, dass der subjektive Abfallbegriff erfüllt sei. Von einer Entledigung iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden. Dazu finden sich im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen. Damit kann sich die belangte Behörde auch nicht auf den subjektiven Abfallbegriff stützen.