In einem ersten Schritt ist sohin das Vorliegen von Abfall iSe Tatbestandes des § 2 Abs 1 Z 1 und 2 AWG erforderlich; schließlich ist auch in § 1 Abs 1 Abfallverzeichnisverordnung von "Abfallarten" die Rede und in Abs 2 leg cit von der "Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart"; somit wird die Qualifikation als Abfall iSd § 2 Abs 1 Z 1 und 2 AWG vorausgesetzt
GZ 2009/07/0123, 24.05.2012
VwGH: Die belangte Behörde geht davon aus, dass das auf Grundstücken des Bf gelagerte Material "Bodenaushubmaterial mit Baurestmassenqualität" ist. Allein aus der Zuordnung des vom Grst. Nr. 1008 stammenden Materials zur Schlüsselnummer 31411 Spezifizierung 33-Bodenaushub Inertabfallqualität der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl II Nr 570/2003 idgF kann jedoch nicht auf die Abfalleigenschaft im objektiven Sinn nach § 2 Abs 1 Z 2 AWG geschlossen werden.
Voraussetzung für die Definition als Abfall nach dieser Bestimmung ist, dass es sich um bewegliche Sachen handelt, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.
Zu dem inhaltsgleichen Anhang 1 der Richtlinie 75/442/EWG führt der EuGH aus, dass dieser die Abfalldefinition dieser Richtlinie durch Aufstellung von Verzeichnissen von Stoffen und Gegenständen, die als Abfälle eingestuft werden können, verdeutliche. Er habe jedoch lediglich Hinweischarakter für die Einstufung eines Gegenstandes als Abfall.
Die Abfallverzeichnisverordnung, aus deren Anlage 5 unter Schlüsselnummer 31411 Spezifikation 33 die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen die Abfalleigenschaft herleitet, stützt sich für die in Rede stehenden, als nicht gefährliche Abfälle qualifizierten beweglichen Sachen auf § 4 Z 1 AWG.
Schon ein Vergleich mit der korrespondierenden Vorschrift des Unionsrechtes belegt, dass die alleinige Aufnahme der verfahrensgegenständlichen Materialien in die bezughabende Anlage der Abfallverzeichnisverordnung deren Abfalleigenschaft iSd § 2 Abs 1 Z 2 AWG nicht bedingt.
Dies ergibt sich aus der Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gem Art 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle iSv Art 1 Abs 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle. In der Einleitung zum Anhang dieser Entscheidung "Abfallverzeichnis gem Art 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und Art 1 Abs 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle" lautet es:
"1. Dieses Verzeichnis ist ein harmonisiertes Abfallverzeichnis, das regelmäßig auf der Grundlage neuer Erkenntnisse und insbesondere neuer Forschungsergebnisse überprüft und erforderlichenfalls gem Art 18 der Richtlinie 75/442/EWG geändert wird. Allerdings bedeutet die Aufnahme eines Stoffes in das Verzeichnis nicht, dass dieser Stoff unter allen Umständen ein Abfall ist. Stoffe werden nur dann als Abfall betrachtet, wenn die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung von Art 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG erfüllt sind."
Entscheidend für die Qualifikation einer beweglichen Sache als Abfall ist auch nach innerstaatlichem Recht § 2 Abs 1 AWG. § 4 Z 1 AWG ermächtigt zur Erstellung eines Verzeichnisses iSd Art 1 der Richtlinie 75/442/EWG. Auch diesem nach innerstaatlichem Recht ergangenen Verzeichnis kommt analog zu jenem, welches durch die zitierte Entscheidung der Kommission erlassen wurde, hinsichtlich der Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Materialien lediglich Indizwirkung zu.
Aus der Wortfolge in § 4 Z 1 AWG "die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses" mit Verordnung festzulegen, erhellt die Hierarchie zwischen Abfallbegriff und Einordnung in das Abfallverzeichnis. In einem ersten Schritt ist sohin das Vorliegen von Abfall iSe Tatbestandes des § 2 Abs 1 Z 1 und 2 AWG erforderlich. Schließlich ist auch in § 1 Abs 1 Abfallverzeichnisverordnung von "Abfallarten" die Rede und in Abs 2 leg cit von der "Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart". Somit wird die Qualifikation als Abfall iSd § 2 Abs 1 Z 1 und 2 AWG vorausgesetzt.
Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs 1 Z 2 AWG reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs 3 leg cit aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist.
Im vorliegenden Beschwerdefall liegen solche Ausführungen auf sachverständiger Ebene nicht vor. Der Aktenvermerk der technischen Gewässeraufsicht und der Prüfbericht des chemischen Laboratoriums lassen keine nachvollziehbaren Rückschlüsse auf eine mögliche Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden (§ 1 Abs 3 Z 3 AWG) zu.