Es bestehen keine speziellen Anforderungen an die Gestaltung des Spruchs eines Beschlagnahmebescheids
GZ 2012/17/0334, 15.11.2012
VwGH: Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass ein hinreichender Verdacht dahin bestand, dass mit Hilfe des gegenständlichen Gerätes fortgesetzt § 52 Abs 1 Z 1 GSpG übertreten worden und daher die Beschlagnahme rechtmäßig erfolgt sei. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid - entgegen der Behauptung der Bf - festgestellt, dass der Hunderennwettautomat im Zeitpunkt der Kontrolle betriebsbereit war. Der für die Beschlagnahme nach § 53 GSpG erforderliche Verdacht war einerseits auf dem Boden der in den Akten festgehaltenen Aussage des Geschäftsführers, dass die Ausspielungen seit März 2011 betrieben würden, sowie andererseits aufgrund des Ortes der Aufstellung der Geräte in einem öffentlich zugänglichen Lokal (auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids) gegeben.
Soweit geltend gemacht wurde, der bloß allgemeine Verweis auf § 53 Abs 1 und 3 GSpG sei nicht hinreichend konkret, da drei völlig verschiedene Sachverhalte unter den lit a bis c behandelt würden, ist die Bf darauf hinzuweisen, dass § 53 GSpG die Rechtsgrundlage für die durchgeführte Beschlagnahme darstellt und die Beschlagnahme somit rechtlich gedeckt ist. Dass keine detaillierten gesetzlichen Bestimmungen über die Gestaltung des Spruchs eines Beschlagnahmebescheids bestehen, wurde bereits im Erkenntnis vom 23. Februar 2012, 2012/17/0033, festgehalten.