Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu
GZ 2 Ob 219/11m, 20.09.2012
OGH: Der Kläger hat nach Einbringung der Revision ein in seinem Auftrag von Univ.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner erstattetes Rechtsgutachten vorgelegt. Diese nachträgliche, unmittelbar beim OGH erfolgte Urkundenvorlage verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels. Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften, Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig. Im Übrigen gilt, wie der OGH bereits mehrfach betonte, der Grundsatz iura novit curia.