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Verfahrensrecht

OGH: § 182a ZPO – Verbot einer Überraschungsentscheidung

Durch § 182a ZPO wurde die Erörterungspflicht der Gerichte dahin erweitert, dass sie auch in jenen Fällen gelten soll, in denen eine Partei erkennbar rechtliche Gesichtspunkte, die „von der Gegenseite bereits ins Spiel gebracht wurden“, übersehen und für unerheblich gehalten haben kann

24. 12. 2012
Gesetze: § 182a ZPO
Schlagworte: Manuduktionspflicht, Verbot einer Überraschungsentscheidung

GZ 2 Ob 219/11m, 20.09.2012

OGH: Durch § 182a ZPO wurde die Erörterungspflicht der Gerichte dahin erweitert, dass sie auch in jenen Fällen gelten soll, in denen eine Partei erkennbar rechtliche Gesichtspunkte, die „von der Gegenseite bereits ins Spiel gebracht wurden“, übersehen und für unerheblich gehalten haben kann.

Das Erstgericht hat zu einer Erörterung des Feststellungsinteresses keine Veranlassung gesehen, zumal es das Klagebegehren aus anderen Gründen abgewiesen hat. Der Vorwurf des Klägers trifft daher folgerichtig das Berufungsgericht, das in immerhin drei Berufungsverhandlungen die Frage des Feststellungsinteresses ebenfalls nicht angesprochen hat. Indem es in seiner Berufungsentscheidung das Feststellungsinteresse dennoch verneinte, verstieß es gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung.

Der eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des Verbots einer Überraschungsentscheidung erhebende Rechtsmittelwerber hat die Relevanz des behaupteten Verfahrensverstoßes darzutun, also darzulegen, welchen Verlauf das Verfahren genommen hätte, wenn der Fehler unterblieben wäre. Dazu hatte der Kläger im vorliegenden Fall jenes Vorbringen anzuführen, das er erstattet hätte, wenn er über die Rechtsansicht des Berufungsgerichts informiert worden wäre.

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