Die Rechtsansicht, die Grundsätze des Judikats 33 neu über den gutgläubigen Verbrauch könnten iZm der hier in § 11 BPGG ausdrücklich geregelten Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder keine Anwendung finden, weshalb sich ein Leistungsempfänger, der einen der in dieser Regelung über die Ersatzpflicht genannten Tatbestände verwirklicht habe, nicht mehr mit Erfolg auf Gutgläubigkeit berufen könne, steht im Einklang mit der stRsp des OGH
GZ 10 ObS 144/12t, 23.10.2012
OGH: Soweit die Klägerin in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision geltend macht, ein Rückforderungsanspruch der beklagten Partei bestehe nicht zu Recht, ist ihr entgegenzuhalten, dass in der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Klägerin habe durch ihr Verhalten einen Rückforderungstatbestand iSd § 11 BPGG (Verletzung der Anzeigepflicht nach § 10 BPGG) verwirklicht, keine vom OGH im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden kann. Auch die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Grundsätze des Judikats 33 neu über den gutgläubigen Verbrauch könnten iZm der hier in § 11 BPGG ausdrücklich geregelten Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder keine Anwendung finden, weshalb sich ein Leistungsempfänger, der einen der in dieser Regelung über die Ersatzpflicht genannten Tatbestände verwirklicht habe, nicht mehr mit Erfolg auf Gutgläubigkeit berufen könne, steht im Einklang mit der stRsp des OGH.