Hat der Pflegebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der VO (EWG) 1408/71 (bzw nunmehr der VO (EG) 883/2004), besteht kein Anspruch auf Pflegegeld
GZ 10 ObS 144/12t, 23.10.2012
OGH: Gem § 3 Abs 1 BPGG hat der Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Voraussetzung, dass der Pflegebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Diese Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland hat durch die Entscheidung des EuGH vom 8. 3. 2001, C-215/99, Jauch, eine wesentliche unionsrechtliche Einschränkung im räumlichen Anwendungsbereich der VO (EWG) 1408/71 bzw nunmehr VO (EG) 883/2004 gefunden, indem das österreichische Bundespflegegeld als Leistung bei Krankheit iSd Art 4 Abs 1 lit a VO (EWG) 1408/71 qualifiziert wurde und daher in das EU-Ausland zu exportieren ist. Die Klägerin kann sich aber nicht mit Erfolg auf diese Rsp des EuGH stützen, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Südafrika und somit außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der VO (EWG) 1408/71 bzw nunmehr der VO (EG) 883/2004 hat. Ein Export des Pflegegeldes an die in Südafrika wohnhafte Klägerin ist daher nach § 3 Abs 1 BPGG weiterhin ausgeschlossen. Die Möglichkeit einer Inanspruchnahme dieser Leistung ergibt sich auch nicht aus zwischenstaatlichen Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Südafrika.
Gegen diese Rechtslage bestehen entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber ist - soweit nicht durch völkerrechtliche Verträge oder durch das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union anderes geboten ist - berechtigt, Maßnahmen der sozialen Sicherheit jedenfalls in jenen Fällen an einen Aufenthalt im Inland zu binden, in denen die Art der Leistung geradezu typischerweise auf die wirtschaftliche und soziale Situation im Inland Bezug nimmt und in keinem Zusammenhang mit möglicherweise ganz anders gearteten Verhältnissen in anderen Ländern steht. Auch die Gewährung des Pflegegeldes stellt grundsätzlich auf die Verhältnisse im Inland ab. Das Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung, die den Pflegebedürftigen in die Lage versetzen soll, Pflegeleistungen „einkaufen“ zu können. Die Entscheidungsträger sind berechtigt, die zweckmäßige Verwendung des Pflegegeldes zu überprüfen (§ 33b Abs 2 BPGG). Auch die in § 20 BPGG vorgesehene Umwandlung von Geld- in Sachleistungen setzt eine genaue Kenntnis der Lebenssituation und der Bedürfnisse des Pflegebedürftigen voraus, welche grundsätzlich eine Einschränkung des Pflegegeldbezugs auf Pflegefälle mit Wohnsitz im Inland rechtfertigt. Der Gleichheitsgrundsatz verpflichtet den Gesetzgeber, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen; sachlich gerechtfertigte Differenzierungen stehen mit dem Gleichheitsgrundsatz jedoch nicht in Widerspruch. Der nicht bloß vorübergehende Auslandsaufenthalt ist ein Tatbestandsunterschied, der eine unterschiedliche Regelung zulässig macht.
Auch der Hinweis der Klägerin auf Art 4 StGG und Art 2 Abs 2 des 4. ZP EMRK vermag nicht zu überzeugen. Nach Art 4 StGG unterliegt die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebiets keiner Beschränkung. Die Freiheit der Auswanderung ist von Staats wegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt. Abfahrtsgelder dürfen nur in Anwendung der Reziprozität erhoben werden. Nach Art 2 Abs 2 des 4. ZP EMRK steht es jedermann frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen. Bei dem mit einem freiwilligen längerfristigen Auslandsaufenthalt des Pflegebedürftigen verbundenen Verlust des Pflegegeldes handelt es sich um keinen unmittelbaren Eingriff in die Freiheit der Auswanderung, sondern um eine bloß mittelbare Folge einer Regelung, die, wie erwähnt, grundsätzlich einen anderen Zweck verfolgt. Das Grundrecht auf Freiheit der Auswanderung wird dadurch nicht berührt. Der Entzug des Pflegegeldes stellt entgegen der Ansicht der Klägerin auch kein „Abfahrtsgeld“ iSd Art 4 StGG dar. Bei „Abfahrtsgeldern“ handelt es sich vielmehr um Steuern, die bei der Auswanderung vom mitgeführten Vermögen erhoben werden. Diesen gleichzuhalten ist wohl auch ein weitreichendes Verbot, bei der Auswanderung Wertgegenstände, Geldmittel usw mitzunehmen. Beides liegt hier nicht vor.