Die Entlassungserklärung muss eindeutig und bestimmt erfolgen
GZ 8 ObA 52/12y, 24.10.2012
OGH: Eine aus wichtigem Grund erfolgende Auflösungserklärung muss eindeutig erkennen lassen, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgelöst wird. Die Entlassungserklärung muss also eindeutig und bestimmt erfolgen. Es genügt etwa nicht, dass der Dienstgeber den Dienstnehmer vom Dienst bloß vorläufig enthebt und das Entgelt weiterhin ausbezahlt.