Auch bei Vorliegen eines dem Unternehmer zurechenbaren Umstands, der dem Handelsvertreter begründeten Anlass zur Kündigung bzw vorzeitigen Auflösung gibt, ist es erforderlich, dass dieser Umstand innerhalb angemessener Zeit nach Kenntnis geltend gemacht wird; ein bloßer Wechsel in der Eigentümerstruktur des Geschäftsherrn allein bietet noch keinen begründeten Anlass iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG
GZ 8 ObA 2/12w, 13.09.2012
OGH: Die Frage, ob für die Eigenkündigung eines Handelsvertreters ein den Ausgleichsanspruch wahrender begründeter Anlass iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG vorliegt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, sie begründet daher - abgesehen von Fällen einer unvertretbaren Fehlbeurteilung - keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO. Eine solche Fehlbeurteilung zeigt die Revision des Klägers nicht auf.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Notwendigkeit einer zeitgerechten Geltendmachung des wichtigen Auflösungsgrundes stehen mit der stRsp im Einklang. Inwiefern sich aus einer Verschlechterung der allgemeinen Bedingungen für die Zahlung einer Mandantenbonifikation ein wichtiger Auflösungsgrund ergeben sollte, wenn diese Verschlechterung für den Kläger nach seiner Ansicht ohnedies nicht gegolten hat, ist nicht nachvollziehbar.
Der OGH hat bereits mehrfach in gleichartigen Fallkonstellationen ausgesprochen, dass ein bloßer Wechsel in der Eigentümerstruktur des Geschäftsherrn allein noch keinen begründeten Anlass iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG bietet. Auch im vorliegenden Einzelfall ist die Beurteilung des Berufungsgerichts jedenfalls vertretbar, steht doch fest, dass der Eigentümerwechsel zumindest bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses des Klägers weder zu einer Änderung der Produktpalette der Beklagten, noch zu sonstigen Maßnahmen führte, die begründete Zweifel an deren Unabhängigkeit als Finanzdienstleisterin erwecken konnten.
Mangels eines der Beklagten zurechenbaren, objektiv wichtigen Auflösungsgrundes kann dahingestellt bleiben, ob für das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs ein Kausalzusammenhang zwischen Auflösungsgrund und Selbstkündigung erforderlich wäre