Nicht schon die Stellung als Vorgesetzter begründet diese Beamteneigenschaft
GZ 12 Os 23/12t, 28.08.2012
OGH: Den Feststellungen nach gab der Rechtsträger des Allgemeinen Krankenhauses der Zivildienstserviceagentur bekannt, dass E als Vorgesetzter der Zivildienstleistenden fungiert (§ 38 Abs 5 ZDG). Als solcher hatte er nach den Gesetzesvorgaben innerhalb seines Wirkungsbereichs die Zivildienstleistenden zu beaufsichtigen und angemessen zu beschäftigen (§ 38 Abs 6 ZDG), dem Rechtsträger bestimmte Wahrnehmungen zu melden (§ 39 Abs 2 ZDG), war in Bezug auf bestimmte Verwaltungsübertretungen den anzeigeberechtigten Organen des § 47 Abs 1 VStG gleichgestellt (§ 39 Abs 3 ZDG), musste je nach Ausmaß krankheitsbedingte Dienstverhinderungen von Zivildienstleistenden der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen und die Zivildienstserviceagentur informieren (§ 39 Abs 4 ZDG), war zu dienstlichen Weisungen (wobei es sich gerade nicht um „Weisungen“ im verwaltungsrechtlichen Sinn handelt) befugt (§ 22 Abs 2 ZDG) und hatte mit den Zivildienstleistenden Vereinbarungen über Dienstfreistellungen zu treffen (§ 23a ZDG).
Demnach kann nicht gesagt werden, dass der Angeklagte mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut war (die Materialien zum ZDG weisen selbst darauf hin, dass der Vorgesetzte des Zivildieners „auch Beamter iSd § 101 StG“ [nunmehr § 302 StGB] sein KANN. Somit ist klar ausgedrückt, dass nicht schon die Stellung als Vorgesetzter diese Beamteneigenschaft begründet).
Damit scheidet Strafbarkeit nach § 302 StGB aus, wie der Angeklagte E zu Recht aufzeigt.
Doch kommt bei Befugnismissbrauch in der Privatwirtschaftsverwaltung, wozu die Führung einer Krankenanstalt zählt, Strafbarkeit wegen Untreue nach § 153 StGB in Betracht. Täuschungsbedingtes Erwirken von Vergütungen kann Betrug darstellen.