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Zivilrecht

OGH: Einvernehmliche Scheidung gem § 55a EheG – Feststellungsklage auf Erlöschen eines Titels gem § 69a Abs 1 EheG

In einem auf Erlöschen eines Titels gem § 69a Abs 1 EheG gerichteten Verfahren ist nicht zu prüfen, ob der Beklagten ein Unterhaltsanspruch nach § 69a Abs 2 EheG zusteht

24. 12. 2012
Gesetze: § 55a EheG, § 69a EheG, § 228 ZPO
Schlagworte: Eherecht, einvernehmliche Scheidung, Unterhalt, Vergleich, Erlöschen des Titels, (negative) Feststellungsklage, Unterhalt nach Billigkeit

GZ 2 Ob 219/11m, 20.09.2012

OGH: Kommt es zu einer einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG, besteht zwischen den Ehegatten grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. § 69a Abs 1 EheG bestimmt daher, dass der aufgrund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG geschuldete Unterhalt einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten ist, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist. Liegt eine rechtswirksame Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten nicht vor, normiert § 69a Abs 2 EheG, dass der Anspruch auf Unterhalt nach „Billigkeit“ in einem im Gesetz nicht näher ausformulierten Umfang besteht.

Die Streitteile haben im Scheidungsfolgenvergleich Unterhaltsansprüche der Beklagten bis längstens Juni 2007 festgelegt. Für die Zeit danach liegt keine vertragliche Regelung vor. Mangels gesetzlichen Unterhaltsanspruchs käme nur Unterhalt nach Billigkeit in Betracht. In einem ähnlichen, ebenfalls eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Unterhaltsverpflichtung betreffenden Fall hat der OGH ausgeführt, in einem auf Erlöschen eines Titels gem § 69a Abs 1 EheG gerichteten Verfahren sei nicht zu prüfen, ob der Beklagten ein Unterhaltsanspruch nach § 69a Abs 2 EheG zustehe. Der abgeschlossene Vergleich könne keinen Titel für einen auf anderer Rechtsgrundlage möglicherweise bestehenden Unterhaltsanspruch bilden (9 Ob 73/07m).

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