Es entspricht hA, dass ein einmal erloschener Unterhaltsanspruch nicht wieder aufleben kann; die Verwirkung, die nicht von selbst eintritt, ist vom Verpflichteten klage- oder einredeweise geltend zu machen
GZ 2 Ob 219/11m, 20.09.2012
Die Streitteile schlossen anlässlich ihrer Ehescheidung gem § 55a EheG am 21. 4. 1995 einen vollstreckbaren Vergleich, in welchem sie auch den Ehegattenunterhalt regelten.
OGH: Gem § 74 EheG verwirkt der Berechtigte den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt. Die Unterhaltsverwirkung nach dieser Bestimmung, die auch auf vergleichsweise geregelte Unterhaltsansprüche anwendbar ist, setzt eine besonders schwerwiegende, das Maß schwerer Eheverfehlungen iSd § 49 EheG übersteigende Verfehlung gegen den früheren Ehegatten voraus, sodass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Unterhalts gegeben sind, kann daher ein Unterhaltsanspruch für die Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden. Es entspricht hA, dass ein einmal erloschener Unterhaltsanspruch nicht wieder aufleben kann. Die Verwirkung, die nicht von selbst eintritt, ist vom Verpflichteten klage- oder einredeweise geltend zu machen.