Mietzinszahlungen des Unterhaltsschuldners für die von ihm selbst benützte Wohnung bilden grundsätzlich keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage
GZ 3 Ob 96/12g, 14.06.2012
OGH: Die im Zulässigkeitsausspruch als erheblich bezeichnete Rechtsfrage stellt sich nicht, weil bereits die Berücksichtigung der Wohnungskosten des Vaters während der Dauer des Sorgerechtsstreits der stRsp widerspricht, wonach Mietzinszahlungen des Unterhaltsschuldners für die von ihm selbst benützte Wohnung grundsätzlich keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bilden.
Hier liegt kein Fall vor, der eine andere Beurteilung rechtfertigen würde. Eine nach Art, Ort bzw Zeit „atypische“ Notwendigkeit der Wohnversorgung, die allenfalls eine Anpassung des nach einer Pauschalierungsmethode ermittelten Ergebnisses rechtfertigen könnte (vgl dazu 6 Ob 566/90), ist hier schon angesichts der vom Vater selbst angegeben geringen Differenz der Wohnflächen der beiden Wohnungen nicht erkennbar. Die bloße Hoffnung des Vaters auf einen für ihn günstigen Ausgang des Sorgerechtsstreits rechtfertigt jedenfalls im Anlassfall keine andere Beurteilung.
Die Vorinstanzen haben somit zu Unrecht anteilige Wohnungskosten von 440 EUR monatlich bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage bis einschließlich Juli 2009 berücksichtigt. Umso weniger kann der Vater einen entsprechenden Abzug auch für die behauptete Dauer der Kündigungsfrist für den Mietvertrag in Anspruch nehmen.