Home

Zivilrecht

OGH: (Partielle) Geschäftsunfähigkeit iSd § 865 ABGB (hier: intellektuelle Minderbegabung, die die Einsichtsfähigkeit und Willensbildung einschränkte)

Geschäftsunfähig iSd § 865 ABGB sind nicht nur jene Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben und somit vollkommen unfähig sind, die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Handlungen zu erkennen, sondern auch solche, die aufgrund Geisteskrankheit oder Geistesschwäche unfähig sind, die Tragweite eines bestimmten Geschäftes einzusehen

24. 12. 2012
Gesetze: § 865 ABGB
Schlagworte: Dauernde / partielle Geschäftsunfähigkeit, Geisteskrankheit, Geistesschwäche, intellektuelle Minderbegabung

GZ 8 Ob 102/12a, 24.10.2012

OGH: Gem § 865 ABGB sind Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen. Die Geschäftsfähigkeit ist etwa ausgeschlossen, wenn die normale Freiheit der Willensentschließung durch eine geistige Störung aufgehoben ist. Geschäftsunfähig iSd § 865 ABGB sind aber nicht nur jene Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben und somit vollkommen unfähig sind, die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Handlungen zu erkennen, sondern auch solche, die aufgrund Geisteskrankheit oder Geistesschwäche unfähig sind, die Tragweite eines bestimmten Geschäfts einzusehen. In diesem Fall spricht man von partieller Geschäftsunfähigkeit.

Die Klägerin verabsäumt es, zwischen dauernder und partieller Geschäftsunfähigkeit zu unterscheiden. Partielle Geschäftsunfähigkeit liegt vor, wenn eine geistig beeinträchtigte Person zwar nicht vollkommen geschäftsunfähig iSd § 865 Satz 1 ABGB ist, aber aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung die Tragweite bestimmter Geschäfte nicht beurteilen kann. Solange kein Sachwalter bestellt ist, muss von Fall zu Fall geprüft werden, ob das vorgenommene Geschäft von der geistigen Störung erfasst ist oder nicht. Rechtsgeschäfte in dem von der Behinderung betroffenen Bereich sind vor Bestellung eines Sachwalters nichtig.

Für eine partielle Geschäftsunfähigkeit kommt es somit darauf an, ob der Beklagte bei der festgestellten Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in der Lage war, die Tragweite und die Auswirkungen des konkreten Rechtsgeschäfts abzuschätzen und dieser Einsicht gemäß zu disponieren. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist typisch von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Mit der Ansicht, dass nur eine psychische Krankheit eine (hier partielle) Geschäftsunfähigkeit begründen könne, ist die Klägerin nicht im Recht. Vielmehr unterscheidet die Rsp zwischen Geisteskrankheit und Geistesschwäche. In dem der Entscheidung 5 Ob 278/02x zugrunde liegenden Fall bestand beim dortigen Beklagten eine intellektuelle Minderbegabung iSe leichten Intelligenzminderung. Dadurch waren das über den täglichen Lebensbedarf hinausgehende finanzielle Verständnis und das damit verbundene zukunftsorientierte und planerische Handeln beeinträchtigt. Der OGH sprach dazu aus, dass beim Beklagten schon bei Abschluss des Vertrags die geistigen Fähigkeiten nicht ausreichend gewesen seien, um in die Zukunft reichend planerisch tätig zu werden. Dem Normzweck der §§ 21, 865 ABGB entsprechend sei das mangelnde Verständnis des Beklagten von der Tragweite des Geschäfts deshalb zu berücksichtigen, weil es in der geistigen Behinderung selbst seinen Grund habe.

Mit dem zuletzt dargestellten Hinweis wurde hervorgehoben, dass zwischen dem Mangel an Einsichtsfähigkeit und der Intelligenzminderung ein ursächlicher Zusammenhang besteht, das Geschäft von der geistigen Störung also „tangiert“ wurde.

So wie im Vergleichsfall besteht auch bei der hier Beklagten eine intellektuelle Minderbegabung mit gleichen negativen Auswirkungen auf die Einsichtsfähigkeit. Diese Minderbegabung ist sogar mit einer Einschränkung in der Willensbildung verbunden. Wenn das Berufungsgericht in dieser Konstellation den vorliegenden Sachverhalt als mit jenem der Entscheidung 5 Ob 278/02x vergleichbar beurteilt, stellt dies keine korrekturbedüftige Fehlbeurteilung dar.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at