Home

Zivilrecht

OGH: Rückforderung einer Leistung trotz des Bewusstseins, zu dieser nicht verpflichtet zu sein

Treten an die Stelle des Irrtums über den Bestand der Schuld iSd § 1431 ABGB gleich zu gewichtende andere Umstände, so kann die Leistung zurückgefordert werden, wenn die Zahlung nur zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung geleistet wurde und der Rückforderung auch nicht die Rechtskraft einer Entscheidung entgegensteht oder die Zwangsvollstreckung selbst eingreift und eine Vermögensverschiebung bewirkt

24. 12. 2012
Gesetze: § 1431 ABGB
Schlagworte: Bereicherungsrecht, Leistungskondiktion, Zahlung einer Nichtschuld, Abwendung einer Zwangsvollstreckung

GZ 2 Ob 219/11m, 20.09.2012

OGH: Im vorliegenden Fall wurde das durch den Abschluss der Unterhaltsvereinbarung begründete Rechtsverhältnis der Streitteile mit der Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers im Juni 2007 beendet. Zu diesem Zeitpunkt waren die aus der Vereinbarung resultierenden Unterhaltsansprüche der Beklagten bereits zur Gänze erfüllt. Der Kläger behauptet, zu diesen Leistungen nicht verpflichtet gewesen zu sein, weil der Anspruch der Beklagten aufgrund nach der Schaffung des Titels eingetretener Umstände erloschen sei. Trifft diese Behauptung zu, stünde ihm ein Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte zu.

Dem steht nicht entgegen, dass die Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise auf exekutivem Weg von ihm hereingebracht worden sind. Nach hA kann nämlich die Rückforderung einer Leistung trotz des Bewusstseins, zu dieser nicht verpflichtet zu sein, gerechtfertigt sein. Treten an die Stelle des Irrtums über den Bestand der Schuld iSd § 1431 ABGB gleich zu gewichtende andere Umstände, so kann die Leistung zurückgefordert werden, wenn die Zahlung nur zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung geleistet wurde und der Rückforderung auch nicht die Rechtskraft einer Entscheidung entgegensteht oder die Zwangsvollstreckung selbst eingreift und eine Vermögensverschiebung bewirkt.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at