Bei einem Leistungsbegehren kann das Gericht - als Minus - die bloße Feststellung der Haftung des Beklagten aussprechen
GZ 6 Ob 36/12f, 19.04.2012
OGH: Dass bei Unmöglichkeit der Bezifferung der endgültigen Schadenshöhe nur ein Feststellungsbegehren in Betracht kommt, entspricht hRsp. Ebenso entspricht es ganz einhelliger Auffassung, dass bei einem Leistungsbegehren das Gericht - als Minus - die bloße Feststellung der Haftung des Beklagten aussprechen kann.