Home

Zivilrecht

OGH: Bei Unmöglichkeit der Bezifferung der endgültigen Schadenshöhe kommt nur ein Feststellungsbegehren in Betracht

Bei einem Leistungsbegehren kann das Gericht - als Minus - die bloße Feststellung der Haftung des Beklagten aussprechen

24. 12. 2012
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 228 ZPO, § 226 ZPO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Unmöglichkeit der Bezifferung der endgültigen Schadenshöhe, Feststellungsbegehren, Leistungsbegehren

GZ 6 Ob 36/12f, 19.04.2012

OGH: Dass bei Unmöglichkeit der Bezifferung der endgültigen Schadenshöhe nur ein Feststellungsbegehren in Betracht kommt, entspricht hRsp. Ebenso entspricht es ganz einhelliger Auffassung, dass bei einem Leistungsbegehren das Gericht - als Minus - die bloße Feststellung der Haftung des Beklagten aussprechen kann.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at