Die Beurteilung, ob durch die sonstigen Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd § 18 Abs 1 GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen
GZ 2010/04/0100, 25.09.2012
VwGH: Beim "individuellen Befähigungsnachweis" nach § 19 GewO wird der gem § 18 Abs 1 GewO vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd § 18 Abs 1 GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen.
Insoweit der Bf rügt, die belangte Behörde habe das Schreiben der Wirtschaftskammer vom 30. März 2009 nicht berücksichtigt, obwohl die Behörde den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen habe, ist der Bf darauf hinzuweisen, dass es in Anbetracht der Wortfolge "wenn .... nachgewiesen werden" in § 19 erster Satz GewO Sache des Antragstellers ist, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine Ermittlungspflicht trifft.