Die Sachwalterbestellung wirkt nur insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozessfähigkeit und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist; das enthebt bei begründeten Bedenken hinsichtlich des davor liegenden Zeitraumes die Behörde nicht der Prüfung des Vorliegens der Fähigkeiten in den in Betracht kommenden Zeitpunkten
GZ 2012/02/0198, 16.11.2012
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass nach einem im Sachwalterverfahren eingeholten medizinischen Gutachten vom Juli 2011 der Bf der Unterstützung durch einen Sachwalter in Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartnern bedürfe und eine Besserung des Zustandsbildes zum aktuellen Zeitpunkt nicht prognostizierbar sei. Der Bf sei bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht prozessfähig gewesen, was von der belangten Behörde aufzugreifen gewesen wäre.
VwGH: Nach dem gem § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Nach der Rsp ist das Fehlen der Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Für die Prozessfähigkeit ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was auch für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung von Bedeutung ist.
Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde ab der Mitteilung des Bf im Berufungsverfahren vom 31. August 2011, er sei "zum Schutze von Gerichten, Ämtern und Behörden vorläufig besachwaltet" Anhaltspunkte für begründete Zweifel an der prozessualen Handlungsfähigkeit des Bf. Insbesondere der Umstand, dass das zuständige Sachwaltergericht nach Kenntnis von dem bei der belangten Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahren die Sachwalterschaft auch auf die Vertretung nicht nur vor Gerichten, sondern auch vor "anderen Behörden" ausdehnte und der belangten Behörde bereits mit Schreiben vom 23. September 2011 eine solche Ausweitung - wenn auch noch nicht rechtskräftig - mitgeteilt wurde, hätte die belangte Behörde mit Blick auf die bereits im Jahre 2010 erfolgte Sachwalterbestellung zum Anlass nehmen müssen, zu prüfen, ob der Bf nicht bereits während des gesamt Verwaltungsstrafverfahrens, beginnend mit der Zustellung des Straferkenntnisses, prozessunfähig gewesen ist. Allein die zwischenzeitig erfolgte vorläufige Einschränkung der Sachwalterschaft auf die Vertretung vor Gerichten lässt in Anbetracht der späteren Erweiterung aus Anlass des Verwaltungsstrafverfahrens keinesfalls den Schluss zu, dass die Prozessfähigkeit hinsichtlich eines Verfahrens vor anderen Behörden als vor Gerichten davor bestanden habe.
Die Sachwalterbestellung wirkt nämlich nur insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozessfähigkeit und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Das enthebt bei begründeten Bedenken hinsichtlich des davor liegenden Zeitraumes die Behörde nicht der Prüfung des Vorliegens der Fähigkeiten in den in Betracht kommenden Zeitpunkten.
Die belangte Behörde hat es in Verkennung dieser Rechtslage unterlassen, trotz entsprechender Anhaltspunkte in eine Prüfung der Frage einzutreten, ob der Bf während des Berufungsverfahrens und allenfalls auch schon ab Beginn des Verwaltungsstrafverfahrens jene Fähigkeiten besessen hat, die für die Wirksamkeit von Verfahrensschritten erforderlich sind, zumal behördliche Akte nicht gegenüber Personen wirksam werden können, denen die Fähigkeit fehlt, die Bedeutung und Tragweite dieser Akte zu erkennen, für sie aber - aus welchem Grund immer - ein Sachwalter noch nicht bestellt ist.