Der Anspruch auf Bezahlung von Geldunterhalt steht dem Kind zu und der Elternteil, der das Kind betreut, kann ihn nicht im eigenen Namen geltend machen
GZ 2 Ob 92/12m, 25.10.2012
OGH: Die Mutter legte in ihrem Rekurs nicht offen, ob sie das Rechtsmittel im eigenen Namen oder im Namen der Minderjährigen erhob. Ein eigenes Rekursrecht stünde der Mutter im Verfahren über den Kindesunterhalt von vornherein nicht zu, sie wäre zur Erhebung des Rekurses im eigenen Namen nicht legitimiert. Im Zweifel, dh mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte, ist aber davon auszugehen, dass sie namens der Minderjährigen tätig werden wollte.