Ein Anspruch auf Zahlung von Überstunden ist gegeben, wenn die Überstunden ausdrücklich oder schlüssig angeordnet wurden oder wenn der Dienstgeber Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden konnten
GZ 8 ObA 59/12b, 24.10.2012
OGH: Ein Anspruch auf Zahlung von Überstunden ist gegeben, wenn die Überstunden ausdrücklich oder schlüssig angeordnet wurden oder wenn der Dienstgeber Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden konnten.
Der Beklagte bestreitet nicht, dass der Kläger die geltend gemachten Überstunden geleistet hat und dass sie notwendig waren. Er bestreitet auch nicht, dass er dem Schuldner die Arbeitseinteilung und die Arbeitsvorgaben auf der Baustelle vorbehaltlos überlassen hat. Er kann sich daher nicht darauf berufen, die vom Kläger aufgrund der konkreten Arbeitseinteilung geleisteten Überstunden nicht selbst angeordnet zu haben. Dass er den Schuldner, dem er insoweit Vollmachten einräumte, möglicherweise nicht kontrollierte, kann die arbeitsvertraglichen Ansprüche des Klägers ebenso wenig in Frage stellen, wie der Umstand, dass der Schuldner dem Kläger erklärt hat, Überstunden „schwarz“ zahlen zu wollen.