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Wirtschaftsrecht

OGH: Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG (hier: Widerspruch einer bau- und gewerbebehördlichen Genehmigung zur Flächenwidmung)

Sobald dem Wettbewerber die zuständigen Verwaltungsbehörden die entsprechenden Bewilligungen erteilt haben, kann ihm nicht aus der Erwägung, dass ein Bescheid im Hinblick auf den Flächenwidmungsplan - welcher sowohl bei der Baubewilligung als auch bei der gewerbebehördlichen Bewilligung zu berücksichtigen ist - rechtswidrig sei, gesetz- und sittenwidriges Verhalten vorgeworfen und das verwaltungsbehördlich genehmigte Verhalten verboten werden

17. 12. 2012
Gesetze: § 1 Abs 1 Z 1 UWG
Schlagworte: Wettbewerbsrecht, unlautere Geschäftspraktiken, Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch, Widerspruch einer bau- und gewerbebehördlichen Genehmigung zur Flächenwidmung

GZ 4 Ob 157/12k, 18.09.2012

OGH: Bereits zu 4 Ob 49/92 sprach der OGH aus, dass bei einer bau- und gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage nicht aus einem allfälligen Widerspruch der Baugenehmigung zur Flächenwidmung dem Betriebsanlagenbetreiber ein Rechtsbruch iSd § 1 UWG vorzuwerfen sei, wenn weder ein Verstoß gegen die Genehmigungsbescheide behauptet wird noch irgendeine rechtswidrige Einflussnahme des Beklagten auf die zuständigen Behörden, welche die Genehmigungsbescheide erließen. Ob aber die Bescheide zu Unrecht erlassen wurden, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Sobald dem Beklagten die zuständigen Verwaltungsbehörden die entsprechenden Bewilligungen erteilt haben, kann ihm nicht aus der Erwägung, dass ein Bescheid im Hinblick auf den Flächenwidmungsplan - welcher sowohl bei der Baubewilligung als auch bei der gewerbebehördlichen Bewilligung zu berücksichtigen ist - rechtswidrig sei, gesetz- und sittenwidriges Verhalten vorgeworfen und das verwaltungsbehördlich genehmigte Verhalten verboten werden. Diese Rspg wurde in der Folge mehrfach fortgeschrieben. Mehrfach wurde die Vertretbarkeit einer bestimmten Rechtsansicht dann angenommen, wenn das beanstandete Verhalten durch Genehmigungen der zuständigen Verwaltungsbehörde gedeckt ist; die Richtigkeit dieser Genehmigungen ist im Wettbewerbsprozess nicht zu prüfen.

Die Auffassung der Beklagten, aufgrund bau- und gewerbebehördlicher Genehmigung im Einzelfall berechtigt zu sein, den von den Klägerinnen beanstandeten Betrieb zu führen, ist daher als vertretbar zu beurteilen. Ob die konkrete Flächenwidmung allenfalls den erteilten Genehmigungen entgegenstand, ist daher im Lauterkeitsprozess nicht zu prüfen.

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