Auch ein Richter, der über eine bedingte Entlassung entschieden hat, ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über ebendiese bedingte Entlassung - wie auch von der Mitwirkung und Entscheidung in einem allenfalls erneuerten Verfahren hierüber - ausgeschlossen
GZ 11 Os 122/12v, 25.09.2012
OGH: Gem § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme sowie von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist und gerade mit dem von der Wiederaufnahme betroffenen Entscheidungsgegenstand des früheren Verfahrens befasst war. Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt darin, die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag und die Führung des erneuerten Verfahrens einem Richter zu übertragen, der die dem Wiederaufnahmeverfahren zugrunde liegende Verdachtslage bislang noch nicht geprüft und noch keine inhaltlichen Entscheidungen dazu getroffen oder an einer Sanktionierung dieses Angeklagten mitgewirkt hat.
Demnach ist auch ein Richter, der - wie hier - über eine bedingte Entlassung entschieden hat, von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über ebendiese bedingte Entlassung - wie auch von der Mitwirkung und Entscheidung in einem allenfalls erneuerten Verfahren hierüber - ausgeschlossen.
Der mit der vorliegenden Vollzugssache befasste Einzelrichter des LG Klagenfurt, der bereits mit Beschluss vom 15. Mai 2012 über die bedingte Entlassung des Sch entschieden hatte, war daher nicht zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die bedingte Entlassung befugt, sondern er hätte sich nach dessen Einlangen gem § 44 Abs 1 StPO aller weiteren Verfahrenshandlungen zu enthalten und gem Abs 2 leg cit den ihn betreffenden Ausschließungsgrund sogleich dem Präsidenten des LG Klagenfurt anzuzeigen gehabt.