§ 117 Abs 4 WRG ordnet eine gerichtliche Zuständigkeit an, wenn die Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten entschieden hat; dabei ist zwar allenfalls auch zu prüfen, ob die der klagenden Partei auferlegte Leistungspflicht (Kostenersatz) überhaupt, also dem Grunde nach, zu erbringen ist, doch ist das der Kostenersatzpflicht zugrunde liegende Verwaltungshandeln jedenfalls dann nicht auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, wenn für eine solche Prüfung Rechtsinstitute des Verwaltungsverfahrensrechts zur Verfügung stehen
GZ 1 Ob 203/12b, 15.11.2012
OGH: Die Revisionsrekurswerber wenden sich nur noch dagegen, dass die Behörde selbst Maßnahmen zur Behebung der Verunreinigungen veranlasst hat, anstatt den gegenüber dem Erstantragsteller erlassenen Bescheid zu vollstrecken. Dass Gefahr im Verzug gegeben war, die eine unverzügliche Beseitigung der Kontaminationen erforderlich machte - was beide Vorinstanzen angenommen haben -, wird im Revisionsrekurs nicht mehr in Frage gestellt, weshalb im Weiteren davon auszugehen ist, dass dieses gesetzliche Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs 3 WRG als erfüllt anzusehen war. Im Übrigen haben die Revisionsrekurswerber schon im Rekursverfahren zugestanden, dass sich der Unfall in naher Umgebung des Schutzgebiets einer Wassergewinnungsanlage ereignet hat.
Damit erweist sich aber der Antrag der Zweitantragstellerin jedenfalls als unberechtigt, vermag sie doch in keiner Weise aufzuzeigen, warum es der Behörde nicht zustehen sollte, gegenüber einem von mehreren Verpflichteten mit sofortiger unmittelbarer Veranlassung der notwendigen Maßnahmen vorzugehen (und ihm in der Folge entsprechenden Kostenersatz vorzuschreiben), auch wenn einem anderen Verursacher bescheidmäßig die Vornahme bestimmter Sanierungsmaßnahmen aufgetragen wurde. Da die Zweitantragstellerin von den Wirkungen des gegenüber dem Erstantragsteller erlassenen Bescheids nicht erfasst ist, kann ihr gegenüber das an sich gesetzlich gebotene unmittelbare Einschreiten der Behörde keinesfalls unzulässig sein. Es kann daher auch ohne Lösung einer iSd § 62 Abs 1 AußStrG erheblichen Rechtsfrage ohne weiteres beurteilt werden, dass der Zweitantragstellerin die angefallenen Kosten dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben wurden, nachdem die Behörde wegen Gefahr im Verzug zu unverzüglichem Handeln aufgerufen gewesen war.
Ob die Wasserrechtsbehörde berechtigt war, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen unmittelbar anzuordnen und die dadurch verursachten Kosten dem Erstantragsteller aufzuerlegen, der sich explizit geweigert hatte, seine Verpflichtungen aus dem (unbekämpft gelassenen) Bescheid zu erfüllen, ist von den Gerichten im Rahmen ihrer sukzessiven Zuständigkeit nach § 117 Abs 4 WRG nicht zu beurteilen. Die genannte Norm ordnet eine gerichtliche Zuständigkeit an, wenn die Wasserrechtsbehörde gem § 117 Abs 1 WRG über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten entschieden hat. Dabei ist zwar allenfalls auch zu prüfen, ob die der klagenden Partei auferlegte Leistungspflicht (Kostenersatz) überhaupt, also dem Grunde nach, zu erbringen ist, doch ist das der Kostenersatzpflicht zugrunde liegende Verwaltungshandeln jedenfalls dann nicht auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, wenn für eine solche Prüfung Rechtsinstitute des Verwaltungsverfahrensrechts zur Verfügung stehen.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Erstantragsteller die Gewässerverunreinigung verursacht hatte und die Wasserrechtsbehörde gem § 31 Abs 3 Satz 1 WRG wegen Gefahr im Verzug und der Weigerung des Erstantragstellers, die notwendigen Sanierungsmaßnahmen selbst zu veranlassen, diese durch Dritte durchführen ließ, was grundsätzlich nach der genannten Bestimmung eine entsprechende Kostenersatzpflicht des Verursachers nach sich zieht. Obwohl der Erstantragsteller von den Maßnahmen der Behörde Kenntnis erlangte, unterließ er es, diese Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im dafür vorgesehenen Verwaltungsweg auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dies wäre gem § 67a Satz 1 Z 2 AVG durch eine innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis der Maßnahme (§ 67c Abs 1 AVG) erhobene Beschwerde an den UVS, in dessen Sprengel der Verwaltungsakt gesetzt wurde, möglich gewesen. Im Falle einer (von den Revisionsrekurswerbern behaupteten) Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts hätte der UVS gem § 67c Abs 3 AVG die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen müssen, woran auch die Gerichte im Rahmen ihrer sukzessiven Kompetenz gebunden gewesen wären. Hat der Erstantragsteller aber den der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über den Kostenersatz gem § 117 Abs 1 WRG zugrunde liegenden Verwaltungsakt unbekämpft gelassen, haben auch die Gerichte von dessen Rechtmäßigkeit auszugehen und können diese nicht selbständig beurteilen.