Eine öffentlich zugängliche Datei liegt dann vor, wenn sie einem nicht von vornherein bestimmten, nach außen hin begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird und der Zugang zur Datei nur von der Entscheidung des Auftraggebers über das ausreichende berechtigte Interesse des Abfragenden abhängig ist; ausreichend ist, dass die Daten zwar nicht mehr online erhältlich sind, aber nach wie vor einem bestimmten Kreis vollinhaltlich zugänglich sind; bereits der Widerspruch nach § 28 Abs 2 DSG 2000 verpflichtet den Auftraggeber, die Daten physisch zu löschen, also so unkenntlich zu machen, dass eine Rekonstruktion nicht mehr möglich ist; eine Archivierung von Daten auf einer getrennten Datenbank erfüllt diese Voraussetzung nicht
GZ 6 Ob 107/12x, 13.09.2012
OGH: Nach stRsp des OGH liegt eine öffentlich zugängliche Datei iSd DSG 2000 - als Grundvoraussetzung für ein Widerspruchs- und Löschungsbegehren nach dessen § 28 Abs 2 - dann vor, wenn sie einem nicht von vornherein bestimmten, nach außen hin begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird und der Zugang zur Datei nur von der Entscheidung des Auftraggebers über das ausreichende berechtigte Interesse des Abfragenden abhängig ist. Es ist nicht erforderlich, dass „jedermann“ im wörtlichen Sinne Einsicht nehmen kann; auch Entgeltpflicht und Erfordernis der Behauptung eines berechtigten Interesses sind kein Hindernis für die Qualifikation als „öffentlich zugängliche Datei“. An dieser Rechtsansicht hält der OGH trotz teilweise kritischer Stellungnahmen im Schrifttum weiterhin ausdrücklich fest.
Die Beurteilung der Bonitätsdatenbank durch die Vorinstanzen steht mit dieser Rsp im Einklang. Entgegen deren Auffassung ist aber auch die Produktionsdatenbank als öffentlich zu qualifizieren, erhalten doch nach den Feststellungen der Vorinstanzen Auskunftswerber Auskunft auch über in dieser Datenbank gespeicherte Daten, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Auskunft konkret und ausreichend bescheinigen. In der Entscheidung 6 Ob 41/10p hat es der OGH außerdem für ausreichend gehalten, dass die „Daten zwar nicht mehr online erhältlich sind, aber nach wie vor einem 'bestimmten Kreis' [von Mitarbeitern des K*****] vollinhaltlich zugänglich sind“; gerade dies gilt hier aber auch für jene Datensätze, die aus allen anderen Datenbanken, insbesondere auch gelöscht wurden. Dass die Beklagte im Fall einer Löschung der Daten aus der Produktionsdatenbank aufgrund eines Widerspruchs vor Auskunftserteilung besondere Aufmerksamkeit auf eine Bescheinigung des rechtlichen Interesses des Auskunftswerbers legt, ändert daran nichts.
Bereits der Widerspruch nach § 28 Abs 2 DSG 2000 verpflichtet den Auftraggeber, die Daten physisch zu löschen, also so unkenntlich zu machen, dass eine Rekonstruktion nicht mehr möglich ist; eine Änderung der Datenorganisation dahingehend, dass ein gezielter Zugriff auf die betreffenden Daten ausgeschlossen ist, reicht hingegen nicht aus. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Daten des Klägers nicht nachgekommen. Sie sind weiter rekonstruierbar und werden tatsächlich auch - unter bestimmten Voraussetzungen - Auskunftswerbern zur Verfügung gestellt.
Dass die von der Beklagten eingerichteten Datenbanken physisch komplett getrennt und auf eigenen Rechnern gespeichert sind, ändert an dieser Beurteilung nichts. Der OGH hat sich bereits in der Entscheidung 6 Ob 112/10d mit der Frage der Archivierung von „gelöschten“ Daten befasst. Demnach reicht eine Archivierung von Daten bei einer anderen Gesellschaft (wie im Fall der Entscheidung 6 Ob 112/10d) nicht aus; umso mehr muss dies dann aber für eine Archivierung bei der Beklagten (wie im vorliegenden Fall) selbst gelten. Maßgeblich ist, dass der Auftraggeber auf die Daten wieder zugreifen und diese rekonstruieren kann. Ob diese Archivierung erst aufgrund des Widerspruchs oder bereits von Anfang an erfolgte, spielt entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung keine Rolle.
Die von der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung aufgeworfene Frage, ob es nicht öffentlich zugängliche Dateien geben müsse, bedarf hinsichtlich der Daten des Klägers keiner weiteren Erörterung. Die Beklagte stellt diese Daten - wenn auch unter bestimmten Bedingungen - Auskunftswerbern zur Verfügung; sie sind damit nicht „nicht öffentlich zugänglich“.
Damit war aber dem Klagebegehren in der Fassung des ersten Eventualbegehrens stattzugeben. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen besteht die Wirtschaftsdatenbank der Beklagten aus der Produktions- und der Bonitätsdatenbank. Ihre Löschungsverpflichtung nach § 28 Abs 2 DSG 2000 bezieht sich auf die aus dem Spruch ersichtlichen Daten des Klägers, unabhängig davon, in welcher der beiden Datenbanken diese gespeichert sind. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist durch § 32 Abs 2 DSG 2000 gedeckt.