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Zivilrecht

OGH: Notwegerecht und Selbstvorsorge

Der Eigentümer der notleidenden Liegenschaft ist primär zur Selbstvorsorge verpflichtet und erst dann, wenn Selbstvorsorge nicht zumutbar möglich ist, besteht ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechtes

17. 12. 2012
Gesetze: § 1 ff NWG, §§ 363 ff ABGB
Schlagworte: Notwegerecht, Selbstvorsorge, zumutbar, Eigentumsrecht, Beschränkungen

GZ 1 Ob 145/12y, 06.09.2012

Der Antragsteller (ASt) besaß einen Baugrund in der Steiermark, welcher über keine rechtlich gesicherte Anbindung an das öffentliche Straßennetz verfügte. Das von ihm geplante Einfamilienhaus sah vor, sein Grundstück vom Norden her über ein Grundstück der Antragsgegnerin (AG) an das Verkehrsnetz anzubinden. Es bestand aber auch die Möglichkeit, das Einfamilienhaus anders zu planen und die Verkehrsanbindung vom Süden her über ein (anderes) Grundstück der AG an das Verkehrsnetz anzubinden. Die AG war bereit, einer Anbindung vom Süden her gegen ein angemessenes Entgelt zuzustimmen. Der ASt beantragte die Einräumung eines Notwegerechtes von Norden. Er hatte mit seinem Antrag keinen Erfolg, weil ihm zugemutet wurde, den Plan zu ändern und sich um eine – wohl etwas aufwändigere – Anbindung on Süden zu bemühen. 

OGH: Die gesetzliche Verpflichtung zur Duldung des Notweges bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentumsrecht, weshalb die Bestimmungen des Notwegegesetzes einschränkend auszulegen sind. Daraus folgt der Grundsatz, dass der Eigentümer der notleidenden Liegenschaft primär zur Selbstvorsorge verpflichtet ist und erst dann, wenn diese nicht möglich ist, die Einräumung eines Notwegerechts in Frage kommt. Die Verpflichtung zur Duldung eines Notweges ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie die einzige Möglichkeit darstellt, wichtige Interessen des ASt zu wahren.

Dass dem Bedarf durch Selbstvorsorge iSv zumutbaren Vorkehrungen auf eigenem Grund abgeholfen werden kann, gilt auch hier für das unmittelbar angrenzende Grundstück des ASt. Auf diesem müsste der ASt für die Zufahrt von der Südseite die Wegtrasse verlängern und auf dem Grundstück X die Hecke sowie die (nach dem Protokoll der Bauverhandlung konsenslos errichtete) Hütte entfernen. Der durch diese baulichen Veränderungen und die Wertminderung des Grundstücks X verbundene finanzielle Aufwand von 9.200 EUR ist nicht unzumutbar hoch. Diese Selbstvorsorge ist jedenfalls technisch möglich und dem ASt auch finanziell zumutbar.

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