Mit Zustellung steht die Befugnis zur Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung in den Unterhaltsangelegenheiten des Kindes nur mehr dem Jugendwohlfahrtsträger zu, während der sonstige gesetzliche Vertreter insoweit sein Vertretungsrecht verliert; der Jugendwohlfahrtsträger ist aber berechtigt, eine andere Person mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Kindes zu beauftragen
GZ 2 Ob 92/12m, 25.10.2012
OGH: Der Jugendwohlfahrtsträger wird gem § 9 Abs 2 UVG mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, alleiniger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Die ausschließliche Vertretungsbefugnis tritt ex lege ein, weshalb es weder eines gesonderten Bestellungsbeschlusses noch einer Zustimmung des allgemeinen gesetzlichen Vertreters des Kindes entsprechend § 212 Abs 2 ABGB bedarf. Die Befugnis zur Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung in den Unterhaltsangelegenheiten des Kindes steht dann nur mehr dem Jugendwohlfahrtsträger zu, während der sonstige gesetzliche Vertreter insoweit sein Vertretungsrecht verliert.
Der Mutter stand daher kein Recht mehr zu, in Vertretung des Kindes Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu erheben. Der Jugendwohlfahrtsträger ist aber berechtigt, eine andere Person - wie hier die obsorgeberechtigte Mutter - mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Kindes zu beauftragen. Hat die bisher obsorgeberechtigte Person ohne Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers einen Rekurs erhoben, kann der Jugendwohlfahrtsträger die meritorische Behandlung dieses Rechtsmittels erreichen, wenn er innerhalb der ihm offenstehenden Rekursfrist ausdrücklich dem Rekurs „beitritt“.