Hat die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertragsverhältnis zwischen Verkürztem und Bereichertem, scheiden Bereicherungsansprüche aus
GZ 6 Ob 47/11x, 16.11.2012
OGH: § 1043 ABGB ist eine Norm des Bereicherungsrechts. Die freiwillige Aufopferung von Sachen im Notfall im eigenen und fremden Interesse ist ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen. Der Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB setzt voraus, dass die Verwendung zum Nutzen eines anderen als des Berechtigten ungerechtfertigt war. Hat die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertragsverhältnis zwischen Verkürztem und Bereichertem, scheiden Bereicherungsansprüche aus. Nach Auffassung des erkennenden Senats gilt für den Anspruch nach § 1043 ABGB nichts anderes, ist doch kein Grund erkennbar, insoweit zwischen den Ansprüchen zu unterscheiden.