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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob einem gegen ein gerichtliches Zahlungsverbot verstoßenden Dritten die Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB gegen den vom Verfügungsverbot belasteten Einzieher der Forderung zusteht

Einem Drittschuldner, der eine Schuld irrtümlich entgegen einem gerichtlichen Zahlungsverbot beglichen hat, kommt eine Leistungskondiktion zu; er kann das Geld also zurückfordern

17. 12. 2012
Gesetze: §§ 1431 ff ABGB,§ 294 EO, § 385 EO
Schlagworte: Bereicherungsrecht, gerichtliches Zahlungsverbot, Drittverbot, Irrtum, irrtümliche Zahlung, Rückforderung, Kondiktion, Condictio Causa Finita

GZ 7 Ob 7/12y, 19.04.2012

Der Beklagte hatte ein gerichtliches Scheidungsverfahren sowie ein Bankguthaben. Im Zuge des Scheidungsverfahrens erließ das Gericht einen Beschluss, mit dem dem Beklagten die Verfügung über sein Bankguthaben und der Bank die Auszahlung an den Beklagten verboten wurde. In der Folge wurde von der Bank und vom Beklagten ein weiterer Gerichtsbeschluss dahingehend missverstanden, dass der Beklagte vermeintlich über das Bankguthaben wieder verfügen könne. Die Bank zahlte ihm das Guthaben aus. Als die Bank den Irrtum bemerkte, forderte sie den ausgezahlten Betrag zurück und klagte schließlich. Der OGH bejahte einen bereicherungsrechtlichen Anspruch der Bank auf Rückabwicklung.

OGH: Gem § 1435 ABGB kann der Geber vom Empfänger auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat (condictio causa finita). Nach stRsp wird diese Bestimmung über ihren Wortlaut hinaus als Grundlage für eine Kondiktion wegen des Wegfalls des Grundes oder des Nichteintritts des erwarteten Erfolgs angesehen (condictio causa data, causa non secuta). Sie ist immer dann anzuwenden, wenn der Geschäftszweck oder ganz allgemein diejenigen Umstände weggefallen sind, die nach der Interessenabwägung und nach dem Sinn und Zweck des Geschäfts die Grundlage der Leistung gewesen waren.

Im vorliegenden Fall war Grund der verbotswidrigen Verfügung des Beklagten und der verbotswidrigen Auszahlung der Klägerin, dass beide (obwohl die einstweilige Verfügung jedenfalls noch nicht durch das Gericht aufgehoben) davon ausgingen, nicht verbotswidrig zu handeln. Da sich herausstellte, dass der Beschluss, der der Anlass der Handlungen der Parteien war, nicht in Rechtskraft erwachsen und damit das Aufteilungsverfahren noch nicht beendet war, lebte der Sicherungszweck wieder auf. Es ist damit der Grund der Leistung, von dem beide Parteien ausgingen, weggefallen.

Das Drittverbot schiebt die Leistungspflicht des Dritten an den Gegner der gefährdeten Partei für die Dauer seiner Geltung auf, bewirkt also eine Stundung und schiebt nicht bloß die Geltendmachung einer Forderung hinaus. Dennoch ist § 1434 zweiter Satz ABGB hier nicht anzuwenden. Die Rückforderung soll nämlich nur in den Fällen ausgeschlossen sein, in denen lediglich die Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Parteien irrten aber dahin, dass das von der einstweiligen Verfügung erlassene Verfügungs- und Zahlungsverbot nicht mehr bestehe und die Klägerin deshalb nunmehr zur Zahlung an den Beklagten nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sei. Beide Parteien gingen davon aus, dass sie sich gesetzmäßig verhielten und daraus keine Schadenersatzansprüche - va gegen die Klägerin - entstehen könnten. Es ging im Kern nicht um den Ablauf einer bloßen Leistungsfrist. Der Beklagte ist daher zur Rückzahlung in dieser besonderen Konstellation in analoger Anwendung nach § 1435 ABGB verpflichtet.

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