Der teilweise in der Judikatur vertretenen Auffassung, die Bestreitung des Räumungsanspruchs durch den (früheren) Bestandnehmer im Prozess sei im Zweifel nicht rechtswidrig, vielmehr spreche die Vermutung dafür, dass die Anrufung des Gerichts gutgläubig erfolgte, ist nicht zu folgen
GZ 1 Ob 153/11y, 22.12.2011
Ein auf 10 Jahre befristeter Mietvertrag über ein Geschäftslokal endete durch Zeitablauf. Der Vermieter wollte das Geschäftslokal an einen neuen Mieter zu einem höheren Zins vermieten. Der bisherige Mieter wollte das Mietverhältnis fortsetzen. Der Vermieter brachte Räumungsklage ein. Der Mieter war durchaus kreativ in der Bestreitung des Klagebegehrens. Auf diese Weise konnte er fast ein Jahr länger im Mietobjekt bleiben.
Der Vermieter klagte den bisherigen Mieter auf Schadenersatz in der Höhe der Differenz zwischen dem höheren Zins des neuen Mieters und dem niedrigeren Zins des früheren Mieters. Der frühere Mieter habe ihn durch die prozessuale Bestreitung des Räumungsbegehrens schuldhaft rechtswidrig geschädigt.
Das Erstgericht wies die Schadenersatzklage ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Der OGH behob die Urteile der Vorinstanzen.
OGH: Es ist nicht nachvollziehbar, warum es sachgerecht sein sollte, auch in den an sich § 1298 ABGB unterfallenden Situationen einer Vertragsverletzung die Behauptungs- und Beweislast je nachdem unterschiedlich zu verteilen, ob es um eine Schädigung außerhalb eines Prozesses geht oder ob das rechtswidrige Verhalten – idR der Verzug durch entsprechende (objektiv unrichtige) Einwendungen – in einem Zivilverfahren fortgesetzt wird. Dieser Ansatz würde im Übrigen zu dem eigenartigen Ergebnis führen, dass bis zur Einleitung des Prozesses § 1298 ABGB anzuwenden wäre, ab dem Zeitpunkt der Beteiligung des Schädigers am Verfahren die Behauptungs und Beweislast für die das Verschulden begründenden Tatsachen hingegen den Gegner träfe, obwohl es doch stets um die gleiche Frage geht, nämlich darum, ob dem rechtswidrig handelnden Vertragspartner deshalb ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, weil er zu Unrecht die Auffassung vertreten hat, er sei zu dem von ihm geforderten Verhalten materiell rechtlich nicht verpflichtet. Nach Auffassung des erkennenden Senats trifft der der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB zu Grunde liegende Gedanke beide Fallgruppen gleichermaßen.