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Zivilrecht

OGH: Verkehrssicherungspflicht des Geschäftsinhabers

Der Geschäftsinhaber hat die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen, die er dem Kunden zur Benützung einräumt, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten; bei eintretenden Schäden ist er dafür beweispflichtig, nicht schuldhaft gehandelt zu haben

17. 12. 2012
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verkehrssicherungspflicht, Geschäftsinhabers

GZ 7 Ob 151/12z, 26.09.2012

OGH: Die Frage der Anwendbarkeit der - ohnedies nicht verbindlichen Ö-Norm EN 15372 auf den vorliegenden Fall ist hier nicht entscheidend. Unabhängig davon, ob die Beklagte auf Grund der erstmals in dieser Ö-Norm vom 1. 12. 2005 festgelegten Sicherheitsvorschrift, der der Stehtisch nicht entsprochen hat (Drückkraft lediglich 16 kg anstatt 20 kg), verpflichtet gewesen wäre, die Einrichtung ihres Geschäftslokals entsprechend zu adaptieren, ist die Ansicht der Vorinstanzen, die Beklagte habe gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen, im vorliegenden Einzelfall nicht zu beanstanden.

Den Inhaber eines Geschäfts trifft gegenüber jener Person, die das Geschäft in Kaufabsicht betritt, die (vor-)vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen. Der Geschäftsinhaber hat die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen, die er dem Kunden zur Benützung einräumt, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten. Bei eintretenden Schäden ist er dafür beweispflichtig, nicht schuldhaft gehandelt zu haben. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist va, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind. Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht (dh ohne genaue Betrachtung) erkennbar ist. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich va danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit.

Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht und das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richten sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls. Darin, dass die Vorinstanzen der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten anlasteten, weil sie den Karton mit Brot auf den konstruktionsbedingt wenig kippsicheren Tisch abstellte, wodurch ein erhöhtes Unfallrisiko bewirkt wurde, stellt nach den Umständen des Einzelfalls keine Fehlbeurteilung dar.

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