Die Errichtung eines Weges auf Waldboden stellt keine Rodung dar, wenn es sich um einen unmittelbar der Waldbewirtschaftung dienenden Forstweg handelt
GZ 2011/10/0118, 03.07.2012
VwGH: Gem § 1a Abs 3 ForstG gelten ua forstliche Bringungsanlagen als Wald, insoweit sie in einem unmittelbar räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen. Die Errichtung eines Weges auf Waldboden stellt somit keine Rodung dar, wenn es sich um einen unmittelbar der Waldbewirtschaftung dienenden Forstweg handelt. Aus dem vom Bf im Verwaltungsverfahrens vorgebrachten bloßen Umstand, dass im Jahr 1973 vier Wege vorhanden gewesen seien, die später durch Begradigungen und Niveauausgleichungen ausgebaut worden seien, kann daher keinesfalls geschlossen werden, dass bereits im Jahr 1993 (zehn Jahre vor der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens) die Flächen dieser Wege der Waldkultur entzogen waren, ergeben sich doch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Wege nicht für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlich waren. Der Bf hat daher entgegen dem Beschwerdevorbringen im Verwaltungsverfahren keine Umstände behauptet, aus denen sich ergeben könnte, dass den Flächen einiger nach dem angefochtenen Bescheid zu entfernender Wege die für einen forstpolizeilichen Auftrag erforderliche Waldeigenschaft nicht mehr zugekommen wäre.