Die Waldeigenschaft der vom forstpolizeilichen Auftrag umfassten Fläche im Zeitpunkt der Erlassung dieses Auftrages ist dann zu bejahen, wenn die Fläche bei Einleitung des Verfahrens oder innerhalb der letzten zehn Jahre davor Wald iSd ForstG war; die Waldeigenschaft darf jedoch - ebenso wie im Feststellungsverfahren gem § 5 Abs 2 Z 2 ForstG - während des Verfahrens nicht durch eine dauernde Rodungsbewilligung verloren gegangen sein; umgekehrt ist die Waldeigenschaft im Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages aber - ebenso wie im Feststellungsverfahren gem § 5 Abs 2 ForstG - auch dann zu bejahen, wenn sie zwar im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nicht gegeben war, aber "inzwischen", also bis zum Abschluss des Verfahrens, eine Neubewaldung erfolgt ist
GZ 2011/10/0118, 03.07.2012
VwGH: Für die Beurteilung, ob eine Fläche Wald ist, kommt es gem § 5 Abs 2 ForstG darauf an, ob die Fläche innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald war. Für die Beantwortung der Vorfrage, ob im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gegen forstliche Vorschriften die Waldeigenschaft gegeben war, ist daher maßgeblich, ob die Fläche im Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung oder innerhalb des davor liegenden Zeitraumes von zehn Jahren Wald gewesen ist (vgl das zur Rechtslage vor der Novelle BGBl I Nr 59/2002, nach der ein 15-jähriger Beobachtungszeitraum vorgesehen war, ergangene, aber auch hier maßgebliche Erkenntnis vom 14. Dezember 1998, 97/10/0048).. Dies war vorliegend unstrittig der Fall.
Für die Beurteilung der Waldeigenschaft im Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages stellt sich zunächst die Frage, wie der zehnjährige Beobachtungszeitraum zu berechnen ist. Zur Frage, wie dieser (nach der damaligen Rechtslage 15- jährige) Beobachtungszeitraum bei vorfragenweiser Beurteilung der Waldeigenschaft im Rodungsverfahren zu beurteilen ist, hat der VwGH im Erkenntnis vom 13. Dezember 1995, 91/10/0082, Folgendes ausgeführt:
"Was die hier vom Bf zunächst angeschnittene Frage der Berechnung des Beobachtungszeitraumes der 'vorangegangenen 15 Jahre' iSd § 5 Abs 2 erster Satz ForstG anlangt, sprach der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, 90/10/0191, aus, dass auch im Falle eines amtswegigen Feststellungsverfahrens für die Berechnung der 'vorangegangenen 15 Jahre' iSd § 5 Abs 2 erster Satz ForstG der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgebend sei; hiefür spreche nicht nur der Gleichklang mit dem ausdrücklich geregelten Fall der Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens auf Antrag einer Partei, sondern auch die Überlegung, dass solcherart der entscheidungswesentliche Zeitraum von 15 Jahren kalendermäßig bereits ab Einleitung des Feststellungsverfahrens feststeht und nicht vom Verfahrensablauf und allenfalls von bloß manipulativen Umständen abhängig sei, was der Fall wäre, sollte man etwa den Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides erster oder gar letzter Instanz als für die Berechnung des 15-jährigen Zeitraumes maßgebend ansehen. Auch schließe ein anhängiges Rodungsverfahren keineswegs die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach § 5 ForstG aus.
Geht man vor dem Hintergrund dieser Rsp nun davon aus, dass es dem Eigentümer einer Grundfläche, über deren Waldeigenschaft er im Zweifel ist, freisteht, einen Feststellungsantrag nach § 5 ForstG oder einen Rodungsantrag (letzteres in Kenntnis der Rsp, dass die Behörde die Waldeigenschaft diesfalls vorfrageweise zu prüfen haben wird) einzubringen, dann ist der VwGH der Auffassung, dass für die Kriterien für die Waldfeststellung in beiden Fällen dieselben Voraussetzungen zugrunde zu legen sind. Im besonderen Fall gilt dies für die Berechnung des Beobachtungszeitraumes, der für die Beurteilung einer Grundfläche als Wald von Bedeutung ist. Der Sinn der so verstandenen und aus § 5 Abs 2 ForstG erschlossenen Regelung, dass auf den Zeitraum vor der Antragstellung abzustellen ist, ist der im zitierten hg Erkenntnis ausgeführte. Für DIESE Tatbestandsvoraussetzung ist daher aus dem Gesetz - wegen des in der Rsp herausgearbeiteten Zusammenhaltes mit dem Verfahren nach § 5 ForstG und dem dort ausdrücklich geregelten Zeitpunkt, auf den bei der Berechnung des Beobachtungszeitraumes abzustellen ist - zu erschließen, dass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung anzukommen hat. Für die Frage nach dem Ausgangspunkt für die Rückberechnung des Beobachtungszeitraumes ist daher nicht - wie sonst bei Bewilligungen, wenn im Gesetz nichts anderes angeordnet ist - der Zeitpunkt der Erlassung des (Berufungs-)Bescheides maßgebend."
Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für die Frage, wie bei der vorfragenweisen Beurteilung der Waldeigenschaft im Zeitpunkt der Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages der Zeitraum "innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre" zu berechnen ist. Ein Waldeigentümer, der weder einen Antrag auf Feststellung der Waldeigenschaft, noch einen Rodungsantrag stellt, sondern den Waldboden sogleich für waldfremde Zwecke verwendet, soll nicht dadurch besser gestellt werden, dass die gesetzten Maßnahmen während des Verfahrens zum Verlust der Waldeigenschaft führen können. Die Waldeigenschaft der vom forstpolizeilichen Auftrag umfassten Fläche im Zeitpunkt der Erlassung dieses Auftrages ist daher dann zu bejahen, wenn die Fläche bei Einleitung des Verfahrens oder innerhalb der letzten zehn Jahre davor Wald iSd ForstG war. Die Waldeigenschaft darf jedoch - ebenso wie im Feststellungsverfahren gem § 5 Abs 2 Z 2 ForstG - während des Verfahrens nicht durch eine dauernde Rodungsbewilligung verloren gegangen sein. Umgekehrt ist die Waldeigenschaft im Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages aber - ebenso wie im Feststellungsverfahren gem § 5 Abs 2 ForstG - auch dann zu bejahen, wenn sie zwar im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nicht gegeben war, aber "inzwischen", also bis zum Abschluss des Verfahrens, eine Neubewaldung erfolgt ist.