Die Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages dient nicht der Wiederherstellung des früheren Zustandes, sondern der Walderhaltung; im Verfahren zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages ist - anders als im Rodungsverfahren - keine Abwägung des Interesses an der Walderhaltung mit allfälligen öffentlichen Interessen an einer anderen Verwendung der Fläche durchzuführen
GZ 2011/10/0118, 03.07.2012
VwGH: Die Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages dient nicht der Wiederherstellung des früheren Zustandes, sondern der Walderhaltung. Der Umstand, dass sich auf einem Teil der Fläche, auf der sich nunmehr das Schwimmbad samt Zubauten befindet, bereits früher eine unbestockte Fläche mit einem sehr kleinen unbeschirmten Bereich befunden hat, steht daher dem Auftrag, diese Fläche der natürlichen Sukzession zu überlassen und damit das Aufkommen von forstlichem Bewuchs zu ermöglichen, nicht entgegen. In diesem Zusammenhang sei auch auf § 13 Abs 1 ForstG verwiesen, wonach der Waldeigentümer Kahlflächen und Räumden mit standorttauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden hat. Das Vorhandensein einer kleinen Kahlfläche bzw Räumde vor Errichtung des Schwimmbades kann daher das Interesse an der Erhaltung der gegenständlichen Fläche als Wald nicht schmälern.
Das geltend gemachte öffentliche Interesse an der Verwendung des Schwimmbades als Löschteich steht dem forstpolizeilichen Auftrag nicht entgegen, ist doch im Verfahren zur Erlassung eines solchen Auftrages - anders als im Rodungsverfahren - keine Abwägung des Interesses an der Walderhaltung mit allfälligen öffentlichen Interessen an einer anderen Verwendung der Fläche durchzuführen.
Die Waldeigenschaft der gegenständlichen Fläche - mit Ausnahme jener, auf der sich das Schwimmbad samt Zubauten befindet – wurde nicht rechtskräftig festgestellt. Die Waldeigenschaft ist daher von der belangten Behörde im vorliegenden Verfahren zur Erteilung des forstpolizeilichen Auftrages zu Recht als Vorfrage geprüft worden. Voraussetzung für die Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages gem § 172 Abs 6 ForstG ist nämlich, dass es sich bei der betreffenden Fläche sowohl zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald iSd ForstG handelt.