Die Anwendbarkeit des BVergG 2006 an sich sowie die Zuständigkeiten der Vergabekontrollbehörden entziehen sich einer gestaltenden Festlegung durch den Auftraggeber
GZ 2010/04/0128, 08.11.2012
VwGH: Die in der Ausschreibung der mitbeteiligten Partei festgelegte Zuständigkeit der belangten Behörde kann für sich genommen keine Zuständigkeit der belangten Behörde begründen, weil sich die Anwendbarkeit des BVergG 2006 an sich sowie die Zuständigkeiten der Vergabekontrollbehörden einer gestaltenden Festlegung durch die Auftraggeberin entziehen und daher eine solche Festlegung auch nicht bestandsfest werden kann.