Der Ansicht, bei Aufhebung einer falschen Berufungsvorentscheidung gem § 299 Abs 1 BAO müsse zwingend eine neue Berufungsvorentscheidung erlassen werden, weil § 299 Abs 2 BAO dies vorsehe, ist nicht zu folgen
GZ 2009/13/0213, 25.09.2012
VwGH: Die Beschwerde enthält lange Ausführungen zu der im Schrifttum verneinten, in der Beschwerde jedoch bejahten Frage, ob § 299 Abs 1 BAO nur auf rechtskräftige Bescheide anwendbar sei. Das Gesetz sieht das nicht vor, und auch die Überlegungen in der Beschwerde geben nicht Anlass, eine solche Einschränkung anzunehmen. Dies gilt va für das fallbezogene Argument, dem Steuerpflichtigen dürfe nicht die Möglichkeit genommen werden, eine unrichtige Berufungsvorentscheidung durch Zurückziehung des Vorlageantrages in Rechtskraft erwachsen zu lassen (gemeint offenbar: zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Aufhebungsbescheid nicht mehr möglich sei). Auch der Ansicht, bei Aufhebung einer falschen Berufungsvorentscheidung gem § 299 Abs 1 BAO müsse zwingend eine neue Berufungsvorentscheidung erlassen werden, weil § 299 Abs 2 BAO dies vorsehe, ist nicht zu folgen, womit sich ein Eingehen auf die damit - zur Untermauerung der These, § 299 Abs 1 BAO sei erst nach Rechtskraft anwendbar - verbundenen Beschwerdeausführungen zu § 276 BAO erübrigt. Der angefochtene Bescheid ist aus demselben Grund auch nicht, wie für den Fall der Zulässigkeit der Aufhebung noch nicht rechtskräftiger Bescheide behauptet wird, deshalb rechtswidrig, weil eine neue Berufungsvorentscheidung unterblieben war.