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Verfahrensrecht

VwGH: "Sache" des Berufungsverfahrens

Die "Sache" kann nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete Sache bestimmt, eruiert werden

12. 12. 2012
Gesetze: § 66 Abs 4 AVG
Schlagworte: Berufung, reformatorische Entscheidungsbefugnis, Sache

GZ 2011/10/0118, 03.07.2012

VwGH: Nach stRsp des VwGH ist "Sache" des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, dh jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr absprechen. Jedoch liegt der Akzent auf der "Angelegenheit" iSd "in Verhandlung stehenden Angelegenheit", die der Spruch zu erledigen hat, und nicht auf dem verbalen Inhalt des Spruchs. Daher kann die "Sache" nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete Sache bestimmt, eruiert werden.

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