Da nova producta grundsätzlich stets einen neuen Antrag rechtfertigen, dh nicht von den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft einer Entscheidung erfasst werden, soll nach dem Gesetz der neue Antrag Vorrang haben und das Vorbringen im Rekurs nur dann möglich sein, wenn es erhebliche Vorteile für die Partei hat
GZ 1 Ob 98/12m, 01.08.2012
OGH: Im Rekurs behauptete die Antragstellerin weiterhin ihr Recht auf Akteneinsicht als „erbliche“ Tochter des Erblassers, ohne ihre am Tag der Rekurserhebung im Verlassenschaftsverfahren abgegebene Erbantrittserklärung zu erwähnen. Gem § 49 Abs 3 AußStrG können Tatsachen, die nach der erstinstanzlichen Beschlussfassung eingetreten sind (nova producta), dann im Rekurs geltend gemacht werden, wenn sie nicht ohne wesentlichen Nachteil der Partei zum Gegenstand eines neuen Antrags - ausgenommen einen Abänderungsantrag - gemacht werden können. Da nova producta grundsätzlich stets einen neuen Antrag rechtfertigen, dh nicht von den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft einer Entscheidung erfasst werden, soll nach dem Gesetz der neue Antrag Vorrang haben und das Vorbringen im Rekurs nur dann möglich sein, wenn es erhebliche Vorteile für die Partei hat. Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts liegen im hier zu beurteilenden Fall die Voraussetzungen des § 49 Abs 3 AußStrG aber nicht vor. Der „amtswegigen“ Berücksichtigung der Erbantrittserklärung der Antragstellerin und ihrer Vertretungsbefugnis der Verlassenschaft gemeinsam mit den beiden anderen erbantrittserklärten Erben steht nicht nur das fehlende Rekursvorbringen entgegen, sondern auch der Umstand, dass sie keinen „wesentlichen“ Nachteil erleidet, wenn sie einen neuen Antrag auf Akteneinsicht in die Rechnungslegung des Sachwalters unter nunmehr vollständiger Darlegung der Anspruchsgrundlagen stellt. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang relevierte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Zustimmung der beiden anderen erbantrittserklärten Erben zur begehrten Akteneinsicht ebenfalls als Neuerung unbeachtlich wäre. Die im Revisionsrekurs erstmals aufgestellten Behauptungen ihrer Miterbenstellung und der Zustimmung der beiden anderen Miterben zur Akteneinsicht verstoßen ebenso gegen das Neuerungsverbot wie die Urkundenvorlagen (§ 66 Abs 2 AußStrG).