Der Verstoß gegen den Richtervorbehalt (§ 16 Abs 2 Z 6 RpflG) hat nicht die Ausgeschlossenheit des Rechtspflegers, sondern die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge
GZ 6 Ob 152/12i, 13.09.2012
OGH: Der behauptete Verstoß gegen den Richtervorbehalt (§ 16 Abs 2 Z 6 RpflG) hätte nicht die Ausgeschlossenheit des Rechtspflegers, sondern die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge. Aus dem gesamten Verfahren ergibt sich allerdings kein Hinweis darauf, dass ausländisches Recht anzuwenden wäre. Das Recht der Europäischen Union ist nicht ausländisches Recht, gilt es doch in Österreich.