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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Schadenersatzansprüche iZm Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber

Diese Schadenersatzansprüche unterliegen den allgemeinen Voraussetzungen des Schadenersatzrechts, insbesondere auch in Bezug auf das Vorliegen eines Schadens und dessen Verursachung durch den Schädiger; für beides trägt der Geschädigte die Beweislast

10. 12. 2012
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 1157 ABGB, § 18 AngG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verletzung der Fürsorgepflicht durch Arbeitgeber, Mobbing

GZ 9 ObA 131/11x, 26.11.2012

Gegenstand des Verfahrens sind Schadenersatzansprüche des Klägers. Diese werden darauf gestützt, dass er während des Arbeitsverhältnisses durch verschiedene, über einen längeren Zeitraum gehende „Mobbinghandlungen“, gegen die von der Beklagten trotz Aufzeigens durch den Kläger keine Abhilfe geleistet worden sei, eine psychische Beeinträchtigung erlitten habe, die ärztlicher Behandlung bedurft habe und noch immer bedürfe. Dies habe beim Kläger zu einem Verdienstentgang, Fahrtkosten und pauschalen Unkosten geführt. Dazu seien noch Schmerzen infolge der psychischen Erkrankung gekommen, für die Schmerzengeld begehrt wird. Da die im seinerzeitigen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten wurzelnde psychische Erkrankung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus wirke, wird neben der Zahlung des Schadensbetrags von insgesamt 7.183,64 EUR sA auch die Feststellung begehrt, dass die Beklagte für alle Schadenersatzansprüche hafte, die iZm der psychischen Beeinträchtigung des Klägers stehen und durch Mobbinghandlungen der Arbeitskollegen hervorgerufen worden seien.

OGH: Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine Fürsorgepflicht und entsteht dem Arbeitnehmer ein Schaden, so trifft den Arbeitgeber eine Schadenersatzpflicht. Der Kläger macht Gesundheitsschäden und damit zusammenhängenden Verdienstentgang und sonstige Kosten geltend, die auf die Verletzung der Abhilfeverpflichtung der Beklagten zurückzuführen sein sollen. Diese Schadenersatzansprüche unterliegen den allgemeinen Voraussetzungen des Schadenersatzrechts, insbesondere auch in Bezug auf das Vorliegen eines Schadens und dessen Verursachung durch den Schädiger. Für beides trägt der Geschädigte die Beweislast. Der Kläger hat dazu auch entsprechende Behauptungen in erster Instanz aufgestellt, die von der Beklagten bestritten wurden. Dafür, dass beim Kläger eine psychische Erkrankung eingetreten ist, scheinen vom Kläger vorgelegte ärztliche Befunde zu sprechen. Konkrete Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts oder Außerstreitstellungen der Parteien dazu fehlen aber bisher. Da die vom Kläger behauptete psychische Erkrankung bisher nicht festgestellt wurde, wurden auch keine Feststellungen getroffen, wodurch diese Erkrankung nun tatsächlich verursacht wurde. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass seine psychische Erkrankung auf die von der Beklagten nicht unterbundenen Beschimpfungen und Schikanen zurückzuführen sei. Dies wurde von der Beklagten bestritten. Die Frage der Verursachung der vom Kläger verursachten Schäden harrt daher einer Klärung im zweiten Rechtsgang. Dabei ist auf den Zeitraum der Verletzung der Fürsorgepflicht ab 7. 11. 2008 abzustellen.

Dass das Unterlassen der im Rahmen der Fürsorgepflicht gebotenen Abhilfe durch den Arbeitgeber rechtswidrig ist, bedarf keiner besonderen Erörterung. Dass die Beklagte ohne ihr Verschulden gehindert war, die Abhilfeverpflichtung zu erfüllen, wäre gem § 1298 ABGB von ihr zu beweisen gewesen. Dieser Beweis ist nicht gelungen. Für ein allfälliges Mitverschulden des Klägers an den von ihm behaupteten Gesundheitsschäden gibt es keine Anhaltspunkte.

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